Auto-Gutachten.net · Kfz-Sachverständiger Wolf

Wie wird die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall berechnet?

Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Verursachers Nutzungsausfall für die erforderlichen Ausfalltage, wenn Sie Ihr Auto nutzen wollten, es ohne den Unfall hätten nutzen können und kein eigenes, zumutbar nutzbares Zweitauto hatten. Gerechnet wird Tagessatz mal Tage: Den Tagessatz schätzen Gerichte meist nach der Nutzungsausfalltabelle für Ihre Fahrzeuggruppe, die Tage umfassen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, Schadensfeststellung und gegebenenfalls Überlegungszeit.

Das gilt für das Auto, das Sie im Alltag brauchen, nicht für ein reines Freizeit-Wohnmobil; für dieselben Tage gibt es entweder den Mietwagen oder die Pauschale.

Stand

Wer zahlt den Nutzungsausfall, und wie kommen Tagessatz und Tage zustande?

Die Nutzungsausfallentschädigung ist eine Pauschale, also ein fester Betrag je Ausfalltag. Wird nach der Tabelle gerechnet, müssen Sie nicht belegen, dass Sie der Ausfall etwas gekostet hat. Der Grund: Ein Auto spart Ihnen im Alltag Zeit und Kraft.

Gezahlt wird nur, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Sie wollten das Auto in der Ausfallzeit nutzen, Sie hätten es ohne den Schaden auch gekonnt, und Sie hatten kein eigenes zweites Auto, auf das Sie zumutbar ausweichen konnten. Den Nutzungsausfall melden Sie als eigenen Posten neben einer Wertminderung direkt bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers an; das erlaubt § 115 Abs. 1 VVG.

Wann gibt es keinen Nutzungsausfall?

Für ein reines Freizeitfahrzeug gibt es keine Pauschale, das hat der Bundesgerichtshof 2008 für ein Wohnmobil entschieden. Leer gehen Sie auch aus, wenn die einzige Person, die das Auto nutzen konnte, in der Ausfallzeit krank oder verreist war.

Ein eigener Zweitwagen, den Sie zumutbar nutzen konnten, kann Sie den Anspruch kosten. Anders beim Auto, das Ihnen ein Dritter freiwillig und unentgeltlich überlässt: Ein Kläger konnte auf das Auto seines Vaters ausweichen; den Schädiger entlastete das nicht. Bei einem Kaskoschaden gilt Ihr Vertrag. Weitere Schadensposten finden Sie in der Übersicht über alle Ratgeber-Beiträge.

Wie hoch ist der Tagessatz?

Einen Tagessatz nennt kein Gesetz. Gerichte schätzen ihn mit der Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch; der Bundesgerichtshof lässt sie als mögliche, aber nicht verbindliche Methode gelten. Die Tabelle ordnet Ihr Modell einer Gruppe zu, aus der sich der Tagessatz ergibt.

Ist Ihr Auto älter, kann es niedriger eingestuft werden. Bei einem 9,5 Jahre alten Renault billigte der Bundesgerichtshof eine Gruppe weniger, bei einem 16 Jahre alten Mercedes zwei. Wie weit das Gericht herabstuft, liegt nach § 287 ZPO in seinem Ermessen.

Einen allgemeinen Euro-Betrag nennen wir nicht, weil uns kein frei zugänglicher Jahrgang der Tabelle vorliegt. Im BGH-Fall VI ZR 363/11 (Unfall im Dezember 2009) zahlte die Versicherung 59 € je Tag; Fahrzeug und Gruppe nennt das Urteil nicht. Gruppe und Tabellenjahrgang im Gutachten sind Ausgangspunkt Ihrer Prüfung, aber nicht verbindlich. Fehlt eine Angabe, fragen Sie den Sachverständigen, der das Gutachten in Ihrem Auftrag erstellt hat.

Für wie viele Tage wird gezahlt?

Oft heißt es, Nutzungsausfall gebe es höchstens 14 Tage. Das stimmt nicht. Ersetzt wird die erforderliche Ausfallzeit, und im BGH-Fall von 2013 waren das 26 Tage. Beim Reparaturschaden zählt die notwendige Reparaturdauer, beim Totalschaden die Wiederbeschaffungsdauer; ein eigener Beitrag erklärt, wann ein Schaden ein Totalschaden ist. Die Wiederbeschaffungsdauer schätzt der Sachverständige mit, wenn er ermittelt, was ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostet.

Ehrlich dazugesagt: Nicht jede Wartezeit wird bezahlt. Ein Kläger wartete auf ein Auto, das er schon vor dem Unfall bestellt hatte, und bekam über die vom Sachverständigen veranschlagten 14 Tage hinaus nichts, auch nicht für ein gedachtes Überbrückungsauto. Ihre Ausfalltage: Schadensfeststellung + gegebenenfalls Überlegungszeit + Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.

Drei Angaben im Gutachten bestimmen Tagessatz und Dauer

Aus Gruppe und Jahrgang ergibt sich der Tagessatz, aus der Dauer der Grundstock der Ausfalltage.

NutzungsausfallgruppeWas es bewirkt: Legt den Tagessatz fest. Der BGH billigte eine Gruppe tiefer bei 9,5 Jahren und zwei Gruppen tiefer bei 16 Jahren.Ihre Prüffrage: Passt die Gruppe zu Modell und Alter? Wurde herabgestuft, und um wie viele Gruppen?
TabellenjahrgangWas es bewirkt: Bestimmt, welcher Betrag für Ihre Gruppe gilt.Ihre Prüffrage: Welcher Jahrgang ist angegeben?
Reparatur- bzw. WiederbeschaffungsdauerWas es bewirkt: Grundstock der Ausfalltage, dazu Schadensfeststellung und gegebenenfalls Überlegungszeit; im BGH-Fall von 2013 zusammen 26 Tage.Ihre Prüffrage: Steht die Dauer im Gutachten, und hat die Versicherung sie voll übernommen?
Belege2 Quellen
  1. Zwei Gruppen tiefer beim 16 Jahre alten Mercedes lag »im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens«.BGH, Urteil vom 23.11.2004 — VI ZR 357/03, Absätze [3], [8] und [16] (Zählung nach lexetius.com)
  2. Ersetzt wird die erforderliche Ausfallzeit: Reparatur oder Ersatzkauf plus Schadensfeststellung und gegebenenfalls Überlegungszeit.BGH, Urteil vom 05.02.2013 — VI ZR 363/11, Rn. 22 (amtliche Randnummern, bundesgerichtshof.de)

Ein BGH-Fall nachgerechnet: 26 Tage statt 16

Im BGH-Fall von 2013 (VI ZR 363/11) passierte der Unfall am 20.12.2009, danach war das Auto nicht mehr fahrbereit. Die Versicherung zahlte 59 € je Tag, aber nur für 16 Tage.

Ein BGH-Fall nachgerechnet: 26 Tage statt 16
Von der Versicherung gezahlt: 16 Tage × 59 €944 €
Nachgefordert und bestätigt: 10 Tage × 59 €590 €
26 Tage Nutzungsausfall1.534 €

Die 10 weiteren Tage sind die Reparaturdauer laut Gutachten: acht Arbeitstage plus Wochenende ab dessen Zugang am 04.01.2010. Erst im Januar begann sie wegen Weihnachten, Jahreswechsel und des späten schriftlichen Gutachtens; der BGH billigte diese Ausfallzeit.

Was gilt beim Mietwagen, ohne Reparatur und bei einer Kürzung?

Für dieselben Tage wählen Sie: Mietwagen oder Pauschale. Mieten Sie kein Ersatzfahrzeug, bekommen Sie keine Mietwagenkosten, sondern Nutzungsausfall; das hat der Bundesgerichtshof 2026 als seine Rechtsprechung seit dem Jahr 1974 bestätigt. Die Pauschale gibt es aber nur, wenn die drei Voraussetzungen oben erfüllt sind.

Sie dürfen grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzauto mieten. Mieten Sie kleiner, wird nur die kleinere Klasse bezahlt; das sagte der Bundesgerichtshof schon 1966. Neu entschied er am 19.05.2026: Dann zählt nicht der Normaltarif Ihrer eigenen, höheren Klasse, sondern grundsätzlich der günstigste Tarif der gemieteten Klasse am Ort.

Grundsätzlich müssen Sie sich vorher nach dem Preis erkundigen, je nach Einzelfall und Dringlichkeit auch mit ein oder zwei Konkurrenzangeboten. Können Sie nachweisen, dass Ihnen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, etwa in einer Notsituation, kann auch der teurere ersetzt werden. Wird die Miete nicht ersetzt, kann Ihnen stattdessen die Pauschale zustehen.

Gibt es Nutzungsausfall, wenn Sie nicht reparieren lassen?

Bezahlt werden nur Tage, an denen Sie das Auto nutzen wollten und wegen des Schadens nicht konnten. Fahren Sie unrepariert weiter, gibt es solche Tage nicht. Im BGH-Fall von 2013 war das Auto nicht mehr fahrbereit; abgerechnet wurde ohne Reparatur nach Nettoreparaturkosten, und die Versicherung zahlte Nutzungsausfall. Eine Regel für jede Abrechnung ohne Reparatur folgt daraus nicht.

Einen Mietwagen setzt die Pauschale nicht voraus, wohl aber einen tatsächlichen Ausfall Ihres Autos.

Was tun, wenn die Versicherung Tage oder Gruppe kürzt?

Gehen Sie die Abrechnung mit drei Fragen durch. Passt die Gruppe zu Modell und Alter? Welcher Tabellenjahrgang ist angesetzt? Hat die Versicherung alle Zeitbausteine zusammengezählt, auch Feiertage und die Wartezeit auf das Gutachten? An dieser letzten Frage hingen im BGH-Fall von 2013 die 10 Tage. Umgekehrt gilt § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB: Zögern Sie Reparatur oder Ersatzkauf ohne Grund hinaus, riskieren Sie selbst eine Kürzung.

Nur wegen des Nutzungsausfalls brauchen Sie keinen Sachverständigen. Ob die gegnerische Versicherung ein Gutachten übernimmt, hängt von Haftung und Schadenshöhe ab; lesen Sie nach, wer das Gutachten bezahlt. Bleibt die Versicherung bei ihrer Kürzung, gehört der Fall zu einem Anwalt für Verkehrsrecht, nicht zu uns.

Der Mensch, der Ihr Gutachten unterschreibt

Ferdinand Wolf prüft einen weißen Sportwagen während einer Fahrzeugbegutachtung

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)

Ferdinand Wolf

Kfz-Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen und Wertermittlung, selbstständig seit 2010.

Jedes Gutachten, das dieses Büro verlässt, trägt die Unterschrift des Sachverständigen, der das Fahrzeug selbst gesehen hat.

Nach einem Unfall braucht niemand eine Belehrung über Fachbegriffe, sondern jemanden, der zum Fahrzeug kommt, den Schaden aufnimmt und sagt, was zusteht. Jede Position im Gutachten lässt sich später begründen, weil sie am Fahrzeug entstanden ist.

Werdegang und Nachweise

Häufige Fragen

Sechs Fragen zum Nutzungsausfall.

Einen festen Euro-Betrag nennt kein Gesetz. Gerichte schätzen den Tagessatz meist mit der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch nach Gruppe und Tabellenjahrgang. Ältere Autos können tiefer eingestuft werden.

Ja. Ersetzt wird die erforderliche Ausfallzeit, also Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer plus Schadensfeststellung und gegebenenfalls Überlegungszeit. Im BGH-Fall VI ZR 363/11 waren es 26 Tage.

Für die im Gutachten geschätzte Dauer bis zum Kauf eines gleichwertigen Autos plus Schadensfeststellung und gegebenenfalls Überlegungszeit. Ein Geschädigter, der auf ein vor dem Unfall bestelltes Auto wartete, bekam darüber hinaus nichts (BGH, VI ZR 211/08).

Ja, wenn das Auto wegen des Schadens tatsächlich ausfiel, Sie es nutzen wollten und auf kein eigenes Zweitauto zumutbar ausweichen konnten. Fahren Sie unrepariert weiter, bekommen Sie nichts. Im BGH-Fall VI ZR 363/11 war das Auto nicht mehr fahrbereit; abgerechnet wurde ohne Reparatur, und die Versicherung zahlte Nutzungsausfall.

Im Schadengutachten, sofern der Sachverständige die Gruppe eingetragen hat. Prüfen Sie, ob sie zu Modell und Alter passt und welcher Tabellenjahrgang danebensteht. Ohne eigenes Gutachten suchen Sie beides in der Abrechnung der Versicherung.

Für ein reines Freizeit-Wohnmobil nicht (BGH, VI ZR 248/07). Ob anderes gilt, wenn es mangels Pkw im Alltag genutzt wird, hat der BGH ausdrücklich offengelassen.

Noch kein eigenes Gutachten zu Ihrem Unfallschaden?

Liegt Ihnen nur ein Kostenvoranschlag oder die Abrechnung der Versicherung vor, rufen Sie uns an: Ob ein eigenes Gutachten für den ganzen Schaden sinnvoll ist, klären wir am Telefon.

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