Ratgeber, Stand
Fiktive Abrechnung: Was zahlt die Versicherung, wenn Sie den Unfallschaden nicht reparieren lassen?

Kostet die Reparatur laut Gutachten höchstens den Wiederbeschaffungswert, den Preis eines gleichwertigen Gebrauchtwagens, zahlt die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten netto, auch wenn Sie nicht reparieren lassen. Liegen die Kosten über Wiederbeschaffungswert minus Restwert, also abzüglich des Werts Ihres Unfallwagens, gilt das im Regelfall nur bei mindestens sechs Monaten Weiternutzung ab dem Unfall; verkaufen Sie früher oder liegen die Kosten über dem Wiederbeschaffungswert, bekommen Sie höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Allerdings darf die Versicherung unter Umständen mit den niedrigeren Preisen einer Werkstatt rechnen, die Sie mühelos erreichen; dass dort gleichwertig repariert wird, muss sie beweisen.
Dürfen Sie das Geld nehmen und das Auto unrepariert lassen?
Ja. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“. Gläubiger sind hier Sie, und Herstellung heißt Reparatur. Sie bekommen das Geld, das die Reparatur kosten würde, und entscheiden selbst, was mit dem Auto passiert. Daher der Name: Abgerechnet wird eine gedachte, fiktive Reparatur.
Ob, wie und in welchem Umfang Sie reparieren lassen, müssen Sie nicht darlegen, entschied der Bundesgerichtshof 2025. Im entschiedenen Fall war das Auto im Urlaub in der Türkei repariert worden, das Gutachten lag bei 3.087,80 Euro netto. Die tatsächlichen Kosten zählen nur, wenn Sie der Versicherung selbst eine gleichwertige, günstigere Reparatur in einer mühelos erreichbaren Werkstatt nennen. Für den in Deutschland wohnenden Kläger war die Werkstatt in der Türkei nicht mühelos erreichbar.
Gerechnet wird meist mit den Reparaturkosten aus einem Gutachten in Ihrem Auftrag. Von Haftung und Schadenshöhe hängt ab, wer das Gutachten bezahlt. Zahlt Ihre Kaskoversicherung, gilt Ihr Vertrag. Haben Sie den Unfall mitverschuldet, sprechen Sie vor der Abrechnung mit einem Anwalt.

Warum fällt die Auszahlung niedriger aus als eine Werkstattrechnung?
Vor allem wegen der Umsatzsteuer, im Alltag Mehrwertsteuer genannt. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der Geldbetrag „die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Ohne Reparatur fällt keine an, Sie bekommen die Reparaturkosten also netto.
Das gilt sogar, wenn Sie einen Teil reparieren lassen und dafür Umsatzsteuer bezahlen: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2022 dürfen Gutachten und Rechnung hier nicht gemischt werden. Wollen Sie die Steuer, müssen Sie zur Abrechnung nach Rechnung wechseln. Dann zahlt die Versicherung die tatsächlichen Kosten statt des Gutachtenbetrags.
Für den Kauf eines Ersatzautos gelten eigene Regeln; sie stehen im Beitrag dazu, was ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostet. Den Nutzungsausfall, also Geld für die Tage ohne Auto, behandelt ein eigener Beitrag; alle Ratgeber-Beiträge stehen in der Übersicht.
Darf die Versicherung Sie auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Ja, aber nicht immer. Grundsätzlich gelten die Preise einer Markenwerkstatt. Die Versicherung darf aber mit den Preisen einer günstigeren Werkstatt rechnen, die Sie mühelos erreichen. Dass dort gleichwertig repariert wird, muss sie darlegen und notfalls beweisen, nicht Sie. Sonderpreise, die Vertragswerkstätten nur dem gegnerischen Versicherer einräumen, zählen nicht. Den Verweis kann sie noch im Gerichtsverfahren nachholen, sofern er dort nicht als verspätet zurückgewiesen wird.
Selbst wenn die Werkstatt gleichwertig ist, kann der Verweis unzumutbar sein, vor allem bei Autos bis zum Alter von drei Jahren. Bei älteren Autos kann es darauf ankommen, ob sie bisher stets in der Markenwerkstatt gewartet und repariert wurden. Das müssen Sie konkret darlegen.
Ehrlich dazugesagt: Ist Ihr Auto älter als drei Jahre und nicht durchgehend in der Markenwerkstatt gewartet worden, müssen Sie die niedrigeren Preise einer gleichwertigen Werkstatt in der Regel hinnehmen. Wurde es stets dort gewartet und repariert, legen Sie Serviceheft und Rechnungen als Nachweis früh bereit.
Bis zu welchem Betrag reicht die Abrechnung ohne Reparatur?
Oft heißt es, wer das Auto sechs Monate behalte, bekomme auch ohne Reparatur bis 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert. Das stimmt nicht. Mehr als den Wiederbeschaffungswert gibt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2015 nur, wenn fachgerecht und im Umfang des Gutachtens repariert wird. Ohne Reparatur bleibt es dann auch nach sechs Monaten bei höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die weiteren Voraussetzungen erklärt der Beitrag zur 130-Prozent-Regel.
Bis zum Wiederbeschaffungswert gibt es zwei Fälle. Liegen die Reparaturkosten höchstens bei Wiederbeschaffungswert minus Restwert, ändert ein früher Verkauf am Betrag nichts. Liegen sie darüber, aber nicht über dem Wiederbeschaffungswert, müssen Sie das Auto für den vollen Betrag im Regelfall mindestens sechs Monate ab dem Unfall weiter nutzen, nötigenfalls nach einer Teilreparatur, die es verkehrssicher macht. Deren Umsatzsteuer ersetzt die Versicherung nicht.
Wo die Abrechnung ohne Reparatur endet
Entscheidend sind die Reparaturkosten laut Gutachten, gemessen am Wiederbeschaffungswert. Darunter kann es auf sechs Monate Weiternutzung ankommen, darüber darauf, ob Sie reparieren lassen.
Über 100 Prozent
Ohne Reparatur zahlt die Versicherung höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Sechs Monate Weiterfahren ohne Reparatur ändern daran nichts. Mehr als den Wiederbeschaffungswert gibt es nur mit fachgerechter Reparatur im Umfang des Gutachtens und unter weiteren Voraussetzungen.
Bis 100 Prozent
Sie bekommen die Reparaturkosten netto.
Oberhalb von Wiederbeschaffungswert minus Restwert gilt das im Regelfall nur bei sechs Monaten Weiternutzung ab dem Unfall. Weiterfahren ohne Reparatur zählt dabei nur, solange das Auto verkehrssicher ist; sonst braucht es eine Teilreparatur, deren Umsatzsteuer nicht ersetzt wird.
Die zweite Grenze ist Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Bleiben die Reparaturkosten darunter, kostet ein früher Verkauf nichts. Im BGH-Fall von 2006 lagen sie darüber, und das Auto wurde nach rund vier Monaten unrepariert verkauft. Deshalb wurde der Restwert abgezogen.
Nach Gutachten oder nach Rechnung: was jeweils gezahlt wird
Die Tabelle vergleicht nur die Reparaturkosten; ob Ihnen eine Wertminderung zusteht, ist eine eigene Frage.
| Merkmal | Ohne ReparaturAbrechnung nach Gutachten | Mit ReparaturAbrechnung nach Rechnung |
|---|---|---|
| Grundlage | Ohne Reparatur: Kalkulation der Reparaturkosten im Gutachten | Mit Reparatur: Werkstattrechnung mit den tatsächlich angefallenen Kosten |
| Umsatzsteuer | Ohne Reparatur: Wird nicht ersetzt, auch nicht aus einer bezahlten Teilreparatur | Mit Reparatur: Fällt mit der Rechnung an und wird ersetzt |
| Nachweis der Reparatur | Ohne Reparatur: Müssen Sie nicht darlegen; nennen Sie selbst eine gleichwertige, günstigere Reparatur in einer mühelos erreichbaren Werkstatt, zählen deren Kosten | Mit Reparatur: Die Rechnung belegt die tatsächlich angefallenen Kosten |
| Später doch reparieren | Ohne Reparatur: Wechsel grundsätzlich möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht verjährt ist | Mit Reparatur: Nach dem Wechsel: tatsächlich angefallene Kosten samt angefallener Umsatzsteuer |
Was im Prüfbericht der Versicherung nicht steht
Beide Papiere beschreiben denselben Schaden. Der Unterschied liegt nicht in der Sorgfalt, sondern im Auftrag: Wer den Gutachter bezahlt, bestimmt, welche Fragen er beantwortet.
Das empfehlen wir
Gutachten in Ihrem Auftrag
- Sie beauftragen, bei unverschuldetem Unfall zahlt die Gegenseite
- Reparaturkosten, belegt mit Messwerten und Fotos
- Merkantile Wertminderung: der Wertverlust, der nach der Reparatur bleibt
- Wiederbeschaffungs- und Restwert, Nutzungsausfall, Reparaturdauer
- Beweissicher dokumentiert und verwendbar gegenüber Versicherung und Gericht
Was die Gegenseite erstellen lässt
Prüfbericht der Versicherung
- Beauftragt und bezahlt von der gegnerischen Versicherung
- Zweck ist die Regulierung des Schadens durch den Versicherer
- Der Umfang richtet sich nach dem, was der Auftraggeber wissen will
- Sie erhalten ihn nicht automatisch und können ihm schwer widersprechen
Häufige Fragen
Kurze Antworten zur Abrechnung ohne Reparatur.
Was bedeutet fiktive Abrechnung nach einem Unfall?
Die gegnerische Versicherung zahlt die Reparaturkosten laut Gutachten netto, ohne dass Sie reparieren lassen müssen; das erlaubt § 249 Abs. 2 BGB. Liegen die Kosten zwischen Wiederbeschaffungswert minus Restwert und dem Wiederbeschaffungswert, setzt das im Regelfall mindestens sechs Monate Weiternutzung ab dem Unfall voraus. Verkaufen Sie früher oder kostet die Reparatur mehr als der Wiederbeschaffungswert, gibt es höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Was wird abgezogen, wenn Sie nach Gutachten abrechnen?
Immer die Umsatzsteuer, auch wenn Sie für eine Teilreparatur welche bezahlt haben. Kostet die Reparatur mehr als der Wiederbeschaffungswert, gibt es höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Dasselbe gilt bei Kosten über Wiederbeschaffungswert minus Restwert und einem Verkauf vor Ablauf von sechs Monaten. Unter Umständen darf die Versicherung zudem mit den niedrigeren Preisen einer gleichwertigen, mühelos erreichbaren Werkstatt rechnen; die Gleichwertigkeit muss sie beweisen.
Bekommen Sie die Mehrwertsteuer, wenn Sie ohne Reparatur abrechnen?
Nein. Die Umsatzsteuer, im Alltag Mehrwertsteuer genannt, ersetzt die Versicherung bei der Abrechnung nach Gutachten nicht. Das gilt auch für Steuer aus einer bezahlten Teilreparatur, so der Bundesgerichtshof 2022. Wollen Sie die Steuer, wechseln Sie zur Abrechnung nach Rechnung; dann bekommen Sie die tatsächlichen Kosten statt des Gutachtenbetrags.
Müssen Sie hinnehmen, dass die Versicherung mit einer günstigeren Werkstatt rechnet?
Nicht in jedem Fall. Die Versicherung muss darlegen und notfalls beweisen, dass die Werkstatt gleichwertig repariert, und Sie müssen sie mühelos erreichen können. Sonderpreise ihrer Vertragswerkstätten zählen nicht. Unzumutbar sein kann der Verweis bei Autos bis zu drei Jahren, bei älteren, wenn Sie stete Wartung und Reparatur in der Markenwerkstatt darlegen.
Können Sie nach der Auszahlung doch noch reparieren lassen?
Ja. Haben Sie reparieren lassen, können Sie grundsätzlich zur Abrechnung nach Rechnung wechseln, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht verjährt ist; so der Bundesgerichtshof 2011 und 2022. Dann zahlt die Versicherung statt des Gutachtenbetrags die tatsächlich angefallenen Kosten samt angefallener Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Gilt die Abrechnung ohne Reparatur auch beim Totalschaden?
Ja, nur mit einem anderen Betrag. Kostet die Reparatur mehr als der Wiederbeschaffungswert, zahlt die Versicherung ohne Reparatur höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert, also abzüglich dessen, was Ihr Unfallwagen unrepariert noch bringt. Sechs Monate Weiternutzung ändern daran nichts. Mehr gibt es nur mit Reparatur.
Quellen13 Quellen
- Geldbetrag statt Herstellung; bei Sachschäden Umsatzsteuer nur, wenn und soweit tatsächlich angefallen.§ 249 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB
- Keine Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung, auch nicht aus einer durchgeführten (Teil-)Reparatur; ersatzfähig erst nach Übergang zur konkreten Abrechnung.BGH, Urteil vom 05.04.2022 — VI ZR 7/21, Leitsatz und Rn. 14 bis 16 (amtliche Randnummern, bundesgerichtshof.de)
- Grundsätzlich Markenwerkstatt-Preise, auch ohne Reparatur; ob und wie repariert wurde, muss der Geschädigte nicht darlegen. Anders, wenn er selbst eine gleichwertige, günstigere, mühelos zugängliche Reparatur vorträgt; die Türkei-Werkstatt war keine solche.BGH, Urteil vom 28.01.2025 — VI ZR 300/24, Rn. 2, 13, 14 und 17 bis 19 (amtliche Randnummern, bundesgerichtshof.de)
- Gleichwertigkeit muss die Versicherung darlegen und gegebenenfalls beweisen; keine Sonderkonditionen ihrer Vertragswerkstätten. Unzumutbar kann der Verweis bis drei Jahre Fahrzeugalter sein oder bei dargelegter steter Wartung und Reparatur in der Markenwerkstatt.BGH, Urteil vom 20.10.2009 — VI ZR 53/09, Leitsatz b und Absätze [16] bis [19] (Zählung nach lexetius.com)
- Verweis auf eine günstigere, mühelos zugängliche Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit, soweit nicht prozessuale Gründe wie Verspätungsvorschriften entgegenstehen.BGH, Urteil vom 14.05.2013 — VI ZR 320/12, Leitsatz
- Ersatz bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur, „wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat“.BGH, Urteil vom 02.06.2015 — VI ZR 387/14, Absatz [8] (Zählung nach lexetius.com)
- Bei Schäden bis zum Wiederbeschaffungswert die geschätzten Reparaturkosten ohne Restwertabzug, wenn das Fahrzeug, gegebenenfalls unrepariert, mindestens sechs Monate weiter genutzt wird.BGH, Urteil vom 23.05.2006 — VI ZR 192/05, Leitsatz
- Fahrzeug nach ca. vier Monaten unrepariert veräußert; deshalb ist der Restwert abzuziehen.BGH, Urteil vom 23.05.2006 — VI ZR 192/05, Absatz [18] (Zählung nach lexetius.com)
- Im Regelfall mindestens sechs Monate Weiternutzung, gegebenenfalls nach Teilreparatur zur Verkehrssicherheit, wird Voraussetzung, wenn die Reparaturkosten „den Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten“; die Umsatzsteuer der Teilreparatur wird nicht ersetzt.BGH, Urteil vom 05.04.2022 — VI ZR 7/21, Rn. 18 und 19 (amtliche Randnummern, bundesgerichtshof.de)
- Bei Schäden über dem Wiederbeschaffungswert bleibt es grundsätzlich beim Wiederbeschaffungsaufwand, wenn höhere Reparaturkosten weder konkret angefallen sind noch nachweisbar wertmäßig darüber repariert wurde; ohne Ersatzkauf netto.BGH, Urteil vom 15.02.2005 — VI ZR 172/04, Leitsatz und Gründe II 1 b und II 2 (bundesgerichtshof.de, ohne Randnummern)
- Keine Darlegung der Reparatur nötig; anders bei selbst vorgetragener gleichwertiger, preiswerterer, mühelos zugänglicher Reparatur.BGH, Urteil vom 28.01.2025 — VI ZR 300/24, Rn. 14, 17, 18 und 19 (amtliche Randnummern, bundesgerichtshof.de)
- Nach Abrechnung auf Gutachtenbasis und erfolgter Reparatur grundsätzlich Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten.BGH, Urteil vom 18.10.2011 — VI ZR 17/11, Leitsatz a
- Übergang zur konkreten Abrechnung „im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung“; erst dann ist angefallene Umsatzsteuer ersatzfähig.BGH, Urteil vom 05.04.2022 — VI ZR 7/21, Rn. 12 und 16 (amtliche Randnummern, bundesgerichtshof.de)
Noch kein Gutachten, mit dem Sie abrechnen können?
In unserem Gutachten stehen Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Abrechnen können damit Sie oder Ihr Anwalt. Auf Anfragen melden wir uns in der Regel binnen 24 Stunden.
