Restwertbörse: Wann zählt das höhere Gebot der Versicherung?
Rechnet die Versicherung mit einem höheren Gebot ab, etwa aus einer Restwertbörse im Internet, sinkt Ihre Auszahlung um jeden Euro über dem Restwert Ihres Gutachtens. Gelten lassen müssen Sie das Gebot aber grundsätzlich nur, wenn es Ihnen vor dem Verkauf vorliegt, erheblich mehr einbringt und Sie es ohne weiteres und zumutbar annehmen können.
Das gilt für Sie als Privatperson nach einem unverschuldeten Unfall, wenn Ihr Gutachten den Restwert erkennbar korrekt am regionalen Markt ermittelt.
Stand
Restwertbörse oder regionaler Markt: zwei Restwerte für dasselbe Auto
Der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Auto unrepariert noch einbringt. Auf Börsen im Internet bieten Händler und Aufkäufer weit über Ihre Region hinaus darauf. Für den Bundesgerichtshof ist das ein Sondermarkt, den Sie als privat Geschädigter grundsätzlich nicht nutzen müssen.
Im BGH-Fall von 2010 (VI ZR 316/09) legte die Gegenseite mit Schreiben vom 09.04.2008 neun Restwertangebote vor. Woher sie stammten, stellt das Urteil nicht fest. Das höchste lag mit 1.730 € um 116 % über den 800 € im Gutachten.
Warum Ihr Gutachter den Sondermarkt außen vor lässt
Ihr Gutachter ermittelt den Restwert laut Bundesgerichtshof „aus der Position seines Auftraggebers“, also aus Ihrer. Gebote vom Sondermarkt muss er grundsätzlich nicht einrechnen.
Im BGH-Fall von 2009 (VI ZR 205/08) stützten die Sachverständigen 3.500 € Restwert auf zwei ortsansässige Aufkäufer und einen regionalen Händler. Ein Haftpflichtversicherer verklagte sie deshalb und verlor: Sie durften auf den Preis am allgemeinen regionalen Markt abstellen. Wie der Restwert dort ermittelt wird und was gilt, wenn Sie das Auto behalten, erklärt der Beitrag zur Restwertermittlung.
Warum ein höheres Gebot Ihre Auszahlung senkt
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB können Sie statt der Herstellung „den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“. Beim Totalschaden heißt Herstellung: ein gleichwertiges Auto beschaffen. Die gegnerische Versicherung zahlt dann den Wiederbeschaffungswert des Autos und zieht den Restwert ab. Jeder Euro mehr Restwert ist ein Euro weniger Auszahlung.
Im BGH-Fall von 2016 (VI ZR 673/15) hatte der Geschädigte sein Auto für 11.000 € verkauft. Danach rechnete der Versicherer mit einem Gebot von 20.090 € ab. Bei 27.804,88 € Wiederbeschaffungswert netto ergab das nach unserer Rechnung 7.714,88 € statt 16.804,88 € Auszahlung. Ihr Verlust = Restwert, mit dem abgerechnet wird, − Erlös, den Sie tatsächlich erzielen.
Ein Auto, drei Restwerte: der BGH-Fall von 2016
VI ZR 673/15, Wiederbeschaffungswert 27.804,88 € netto. Jeder Betrag auf der Skala steht so im Urteil.
Belege1 Quelle
- Gutachten 10.750 € aus vier regionalen Angeboten, Wiederbeschaffungswert 27.804,88 € netto; Verkauf am 11.02.2014 für 11.000 € an einen nicht ortsansässigen Käufer; Abrechnung mit dem Gebot vom 13.02.2014 über 20.090 €; Klage auf 9.090 €, der das Oberlandesgericht stattgab; Revision des Versicherers zurückgewiesen.BGH, Urteil vom 27.09.2016 — VI ZR 673/15, Tenor und Absätze [2] und [3]
Woran Sie erkennen, ob ein Restwertangebot gegen Sie zählen kann
Ein vorliegendes Gebot zählt nur in engen Grenzen gegen Sie. Die Gegenseite muss Ihnen vor dem Verkauf eine erheblich günstigere Verwertung angeboten haben, die Sie ohne weiteres wahrnehmen konnten und die Ihnen zumutbar war. Das muss sie beweisen. Dahinter steht Ihre Pflicht, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Wie so ein Angebot aussah, zeigt der BGH-Fall von 2010 (VI ZR 316/09): Bindung der Bieter bis 29.04.2008, kostenlose Abholung gegen Barzahlung. Ob Ihr Gebot Bieter, Anschrift, Frist, Abholung und Zahlung nennt, ist unsere Prüfhilfe, keine Voraussetzung aus dem Urteil.
Vor oder nach dem Verkauf: Der Zeitpunkt entscheidet
Oft heißt es, vor dem Verkauf müssten Sie der Versicherung Gelegenheit für ein besseres Angebot geben. Der Bundesgerichtshof sieht das anders: Sie müssen nicht abwarten, um der Gegenseite „vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben“. Liegt noch kein Gebot vor, dürfen Sie zum Wert Ihres Gutachtens verkaufen, sofern es eine korrekte Wertermittlung am regionalen Markt erkennen lässt.
Im BGH-Fall von 2016 (VI ZR 673/15) war das Schreiben zwei Tage nach dem Verkauf datiert und änderte nichts. Im BGH-Fall von 2010 (VI ZR 316/09) war es 31 Tage vor dem Verkauf datiert. Das kostete den Geschädigten 930 €, obwohl die Bindefrist beim Verkauf schon abgelaufen war.
Zwei Urteile, ein Unterschied: wann das Schreiben kam
Daten und Beträge stammen aus den Urteilen. Selbst gerechnet sind die Tagesabstände und die Prozentwerte über dem Restwert im Gutachten.
| Merkmal | BGH 2016 · VI ZR 673/15Schreiben nach dem Verkauf | BGH 2010 · VI ZR 316/09Schreiben vor dem Verkauf |
|---|---|---|
| Restwert im Gutachten | BGH 2016 · VI ZR 673/15: 10.750 € | BGH 2010 · VI ZR 316/09: 800 € |
| Gebot der Gegenseite | BGH 2016 · VI ZR 673/15: 20.090 €, Schreiben vom 13.02.2014 (+87 %) | BGH 2010 · VI ZR 316/09: 1.730 €, höchstes von neun, Schreiben vom 09.04.2008 (+116 %) |
| Verkauf | BGH 2016 · VI ZR 673/15: 11.02.2014, 11.000 €, an einen nicht ortsansässigen Käufer | BGH 2010 · VI ZR 316/09: 10.05.2008, 800 €, an einen selbst gewählten Käufer |
| Abstand ab Datum des Schreibens | BGH 2016 · VI ZR 673/15: 2 Tage nach dem Verkauf | BGH 2010 · VI ZR 316/09: 31 Tage vor dem Verkauf |
| Bedingungen des Gebots | BGH 2016 · VI ZR 673/15: laut Urteil „verbindlich“ | BGH 2010 · VI ZR 316/09: Bindung bis 29.04.2008, kostenlose Abholung gegen Barzahlung |
| Eingeklagter Betrag | BGH 2016 · VI ZR 673/15: 9.090 € | BGH 2010 · VI ZR 316/09: 930 € |
| Ausgang beim Bundesgerichtshof | BGH 2016 · VI ZR 673/15: Geschädigter bekommt 9.090 € | BGH 2010 · VI ZR 316/09: Geschädigter trägt 930 € selbst |
Belege2 Quellen
- Verkauf am 11.02.2014, Schreiben vom 13.02.2014, Klage auf 9.090 €, der das Oberlandesgericht stattgab; Revision des Versicherers zurückgewiesen.BGH, Urteil vom 27.09.2016 — VI ZR 673/15, Tenor und Absätze [2] und [3]
- Schreiben vom 09.04.2008, Bindung bis 29.04.2008, Verkauf am 10.05.2008 für 800 €, Revision des Geschädigten zurückgewiesen.BGH, Urteil vom 01.06.2010 — VI ZR 316/09, Tenor [2] und Absätze [3] bis [5]
Was der Verkauf an einen eigenen Käufer kostete
BGH-Fall von 2010 (VI ZR 316/09): Die Gegenseite rechnete mit dem Höchstgebot ab, der Geschädigte hatte für 800 € verkauft.
| Wiederbeschaffungswert (brutto) | 4.200 € |
|---|---|
| Restwert laut Höchstgebot der Gegenseite | 1.730 € |
| Erlös aus dem eigenen Verkauf | 800 € |
| Zahlung plus Erlös | 3.270 € |
Zum Wiederbeschaffungswert fehlten ihm 930 €. Hätte er an den Bieter verkauft, wären es 2.470 € Zahlung plus 1.730 € Erlös gewesen, zusammen 4.200 €.
Wann für Sie andere Regeln gelten
Handeln Sie selbst mit Gebrauchtwagen, ist Ihnen der Restwertmarkt im Internet laut Bundesgerichtshof „ohne weiteres zuzumuten“. Zahlt Ihre eigene Kaskoversicherung, ist das eine Frage Ihres Vertrags, die dieser Beitrag nicht behandelt.
Ein Restwertgebot wird wichtig, wenn die Versicherung mit dem Wiederbeschaffungswert abrechnet, typischerweise nach einem Totalschaden.
Ein eigenes Gutachten schützt nicht vor jedem Gebot
Ein vorliegendes, annehmbares Gebot der Gegenseite zählt gegen Sie, auch wenn unser Gutachten einen niedrigeren Restwert ausweist. Im BGH-Fall von 2010 (VI ZR 316/09) blieb der Geschädigte auf 930 € sitzen, obwohl sein eigener Sachverständiger 800 € angesetzt hatte. An den Bieter verkauft, hätte er nichts verloren.
Ob die gegnerische Versicherung auch unsere Rechnung zahlt, hängt von Haftung und Schadenshöhe ab. Lesen Sie dazu, wer das Gutachten bezahlt. Den Restwert ermitteln wir im Gutachten in Ihrem Auftrag, weitere Fragen beantworten alle Ratgeber-Beiträge.
Der Mensch, der Ihr Gutachten unterschreibt

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)
Ferdinand Wolf
Kfz-Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen und Wertermittlung, selbstständig seit 2010.
Jedes Gutachten, das dieses Büro verlässt, trägt die Unterschrift des Sachverständigen, der das Fahrzeug selbst gesehen hat.
Nach einem Unfall braucht niemand eine Belehrung über Fachbegriffe, sondern jemanden, der zum Fahrzeug kommt, den Schaden aufnimmt und sagt, was zusteht. Jede Position im Gutachten lässt sich später begründen, weil sie am Fahrzeug entstanden ist.
Werdegang und NachweiseHäufige Fragen
Kurze Antworten zum Restwertgebot.
Ein Marktplatz im Internet, auf dem Händler und Aufkäufer überregional auf Unfallfahrzeuge bieten. Als privat Geschädigter müssen Sie diesen Sondermarkt grundsätzlich nicht nutzen (BGH, VI ZR 316/09).
Ihr Gutachter ermittelt den Restwert aus Ihrer Position am regionalen Markt und muss überregionale Gebote aus dem Internet grundsätzlich nicht einrechnen (BGH, VI ZR 205/08). Im BGH-Fall von 2016 (VI ZR 673/15) stand ein Gebot über 20.090 € gegen 10.750 € im Gutachten.
Rechnet die Versicherung mit dem Gebot ab, verlieren Sie den Abstand zwischen Gebot und tatsächlichem Erlös. Berechtigt ist das grundsätzlich nur, wenn das Gebot vor dem Verkauf vorlag, erheblich günstiger, ohne weiteres annehmbar und zumutbar war. Im BGH-Fall von 2016 (VI ZR 673/15) war das Schreiben zwei Tage nach dem Verkauf datiert. Der Geschädigte bekam 9.090 € zugesprochen.
Ein Restwertangebot zählt grundsätzlich nur, wenn es vor dem Verkauf vorliegt, erheblich günstiger ist und Sie es ohne weiteres und zumutbar annehmen können (BGH, VI ZR 316/09). Als Prüfhilfe, nicht als Voraussetzung: Stehen Bieter mit Anschrift, Betrag, Bindefrist, Abholung und Zahlung darin?
Dann kann Ihnen die Differenz zwischen Gebot und Erlös fehlen. Im BGH-Fall von 2010 (VI ZR 316/09) lag ein Gebot über 1.730 € vor. Der Geschädigte verkaufte trotzdem für 800 € und trug 930 € selbst. Auf noch nicht vorliegende Angebote müssen Sie nicht warten, wenn Ihr Gutachten den Restwert erkennbar korrekt am regionalen Markt ermittelt.
Grundsätzlich nicht, wenn Sie zum Wert Ihres Gutachtens verkauft haben und es eine korrekte Wertermittlung am allgemeinen regionalen Markt erkennen lässt. Im BGH-Fall von 2016 (VI ZR 673/15) änderte ein Schreiben über 20.090 €, datiert zwei Tage nach dem Verkauf, nichts.
Sie wollen verkaufen, und noch liegt kein Gebot vor?
Rufen Sie uns vor dem Verkauf an, wir ermitteln den Restwert in Ihrem Gutachten; ob ein Gebot rechtlich gegen Sie zählt, klärt ein Anwalt.
