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Restwertermittlung: Wer bestimmt, was Ihr Unfallauto noch wert ist?

Den Restwert ermittelt der Sachverständige, den Sie selbst beauftragen. Er hat dafür im Regelfall drei Angebote auf dem für Sie erreichbaren regionalen Markt einzuholen und diese im Gutachten konkret zu benennen. Auf einen so ermittelten Restwert dürfen Sie Ihre Abrechnung stützen; auf ein Gegenangebot der Versicherung müssen Sie vor einem Verkauf nicht warten.

Eine Ausnahme gilt, wenn Ihnen vor dem Verkauf ein verbindliches, erheblich höheres und ohne weiteres annehmbares Angebot vorliegt — dann kann es zumutbar sein, es zu nutzen. Und wer gewerblich mit Fahrzeugen handelt, muss sich auch auf den Restwertmarkt im Internet verweisen lassen.

Stand:

Dasselbe Wort, zwei gegensätzliche Bedeutungen

Wer vor dem Verkauf seines Autos nach dem Restwert sucht, will eine hohe Zahl. Wer nach einem Unfall danach sucht, will das Gegenteil — und merkt es meist zu spät. Beim Verkauf ist der Restwert das, was Sie bekommen. Nach einem Totalschaden ist er das, was Ihnen abgezogen wird.

Der Grund liegt in der Abrechnung: Ersetzt wird der Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall — der Wiederbeschaffungswert — vermindert um das, was das beschädigte Fahrzeug noch einbringt. Jeder Euro, den jemand mehr für das Wrack bietet, kürzt Ihre Auszahlung um denselben Betrag. Deshalb ist diese eine Zahl der Punkt, an dem sich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden am meisten Geld bewegt.

Für die Bewertungsrechner im Netz gilt beides nicht. Sie schätzen, was ein unbeschädigtes Fahrzeug am Markt bringt, und kennen weder Ihren Schaden noch die Angebote in Ihrer Nähe. Als Orientierung vor einem Verkauf sind sie brauchbar; als Grundlage einer Schadensabrechnung sind sie ohne Wert.

Was der regionale Markt ist — und was der Sondermarkt

Maßgeblich ist der allgemeine regionale Markt: die Händler, Werkstätten und Käufer, die Sie ohne besonderen Aufwand erreichen können. Der Sachverständige hat nur solche Angebote einzubeziehen, die auch Sie berücksichtigen müssten. Ein Gebot aus einer bundesweiten Online-Plattform, an das Sie ohne dieses Gutachten nie gekommen wären, gehört nicht dazu; der Bundesgerichtshof nennt das einen Sondermarkt.

Sie selbst müssen dafür nichts tun. Sie sind nicht verpflichtet, eigene Marktforschung zu betreiben, entfernte Angebote einzuholen oder vor dem Verkauf abzuwarten, bis die Gegenseite ein besseres Gebot vorlegt. Diese Freiheit hat allerdings eine Bedingung, und an ihr entscheidet sich der Streitfall: Das Gutachten muss eine korrekte Wertermittlung erkennen lassen.

Im Regelfall drei Angebote — und sie müssen benannt sein

Damit ein Gutachten diese Bedingung erfüllt, folgt die Restwertermittlung einem festen Muster: Der Sachverständige hat im Regelfall drei Angebote des maßgeblichen regionalen Marktes zu ermitteln und sie konkret zu benennen. Verbreitet ist die Annahme, der Geschädigte selbst müsse diese drei Angebote beschaffen. Das verwechselt die Adressaten: Die Anforderung richtet sich an das Gutachten, nicht an Sie.

Für Sie hat sie trotzdem einen handfesten Zweck. Nur wenn dort steht, von wem die Angebote stammen, lässt sich erkennen, ob sie vom regionalen Markt kommen. Und die Drei ist keine gesetzliche Mindestzahl, sondern geht auf eine Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags zurück, die der Bundesgerichtshof gebilligt hat — vier Angebote genügen ebenso.

Was ein knapper Restwert-Satz verschweigt

Ein Satz wie „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“ genügt dafür nicht. Er lässt weder erkennen, wie viele Angebote eingeholt wurden, noch von wem sie stammen. Was das kostet, hat der Bundesgerichtshof an einem konkreten Fall durchgerechnet — er steht unten.

Was ein Gutachten ohne benannte Angebote kostet

Der Bundesgerichtshof hat 2009 einen Fall entschieden, in dem genau das fehlte. Ein Mercedes-Benz A 170 war beschädigt worden; der Geschädigte ließ ihn reparieren und fuhr weiter. Alle Zahlen stammen aus dem Urteil.

Was ein Gutachten ohne benannte Angebote kostet
Wiederbeschaffungswert laut Gutachten (brutto)5.000 €
Restwert laut GutachtenIm Gutachten stand dazu nur: „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00“ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“.1.000 €
Erwartete Entschädigung4.000 €

So kam es nicht. Weil das Gutachten weder erkennen ließ, wie viele Angebote eingeholt worden waren, noch von wem sie stammten, war es keine geeignete Schätzgrundlage. Das Gericht durfte den Restwert deshalb selbst schätzen und setzte ihn auf 2.000 € fest. Aus 4.000 € wurden 3.000 € — die Revision des Geschädigten wurde zurückgewiesen.

Wenn die Versicherung ein höheres Gebot nachreicht

Der Ablauf ist derselbe wie in vielen Akten: Das Gutachten geht raus, kurz darauf liegt ein Gebot vor, das über dem ermittelten Restwert liegt. Bevor Sie darauf reagieren, lohnen sich drei Fragen. Kam das Angebot vor Ihrem Verkauf oder danach? Ist es verbindlich, und wie lange? Und könnten Sie es ohne weiteres annehmen, ohne selbst noch etwas organisieren zu müssen?

Diese drei Punkte entscheiden. Ein Gebot, das erst nach dem Verkauf eintrifft, ändert nichts mehr. Auch der bloße Verweis auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, die Sie sich selbst erst erschließen müssten, reicht nicht aus. Liegt Ihnen dagegen vor dem Verkauf ein verbindliches, erheblich höheres und ohne weiteres annehmbares Angebot vor, kann es zumutbar sein, es zu nutzen.

Ehrlich dazugesagt

Nicht jeder Schaden braucht diese Prüfung. Liegen die Reparaturkosten klar unter dem Wert Ihres Fahrzeugs, spielt der Restwert für Ihre Abrechnung überhaupt keine Rolle — dann kostet ein Streit darüber nur Zeit. Und behalten Sie das Fahrzeug, statt es zu verkaufen, gibt es keinen realen Erlös, der die Höhe beweist; dann trägt das Gutachten die gesamte Last, und ein sorgfältig belegter Restwert ist wichtiger als ein niedriger.

Was ein solches Gutachten kostet und wer das Gutachten bezahlt, steht in einem eigenen Ratgeber. Die Aufnahme selbst übernehmen wir mit einem Gutachten in Ihrem Auftrag. Die übrigen Themen rund um den Unfallschaden sammeln alle Ratgeber-Beiträge.

Der Mensch, der Ihr Gutachten unterschreibt

Ferdinand Wolf prüft einen weißen Sportwagen während einer Fahrzeugbegutachtung

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)

Ferdinand Wolf

Kfz-Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen und Wertermittlung, selbstständig seit 2010.

Jedes Gutachten, das dieses Büro verlässt, trägt die Unterschrift des Sachverständigen, der das Fahrzeug selbst gesehen hat.

Nach einem Unfall braucht niemand eine Belehrung über Fachbegriffe, sondern jemanden, der zum Fahrzeug kommt, den Schaden aufnimmt und sagt, was zusteht. Jede Position im Gutachten lässt sich später begründen, weil sie am Fahrzeug entstanden ist.

Werdegang und Nachweise

Häufige Fragen

Die Fragen, die zur Restwertermittlung am häufigsten gestellt werden.

Nach einem Unfall ermittelt ihn der Sachverständige, den der Geschädigte beauftragt. Er holt im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ein und benennt sie im Gutachten konkret, also mit Anbieter und Betrag. Maßgeblich ist dabei der Markt, den der Geschädigte ohne besonderen Aufwand selbst erreichen kann. Angebote aus überregionalen Aufkäufer-Plattformen im Internet gehören nicht dazu; der Bundesgerichtshof bezeichnet diese als Sondermarkt.

Für den Verkauf eines unbeschädigten Fahrzeugs genügen die kostenlosen Bewertungsangebote im Netz als Orientierung. Für einen Unfallschaden funktioniert das nicht: Dort geht es um den Wert des beschädigten Fahrzeugs, und der hängt vom konkreten Schadenbild und von den Angeboten in der eigenen Region ab. Beides kennt ein Online-Rechner nicht. Ein Wert, der in einer Schadensabrechnung tragen soll, muss aus einer Besichtigung und aus benannten Angeboten stammen.

Ein eigenes „Restwertgutachten“ gibt es nach einem Unfall in der Regel nicht. Der Restwert ist eine Position im Schadengutachten und wird zusammen mit Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Wertminderung ermittelt und in der Praxis nicht gesondert berechnet. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Kosten des Gutachtens in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Bei Teilschuld, einem Kaskoschaden oder einem Bagatellschaden gilt etwas anderes.

Nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist zunächst der Wert, den Ihr eigener Sachverständiger für den regionalen Markt ermittelt hat; auf ein Gegenangebot der Gegenseite müssen Sie vor einem Verkauf nicht warten. Anders liegt es, wenn Ihnen vor dem Verkauf ein verbindliches, erheblich höheres und ohne weiteres annehmbares Angebot vorliegt — dann kann es zumutbar sein, es zu nutzen. Ein bloßer Verweis auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, die Sie sich selbst erst erschließen müssten, reicht dafür nicht aus.

Dann ist das Gutachten keine geeignete Schätzgrundlage für den Restwert. Es wird dadurch nicht unwirksam, aber ein Gericht ist im Streitfall nicht mehr daran gebunden und darf den Restwert nach § 287 ZPO selbst schätzen. Genau so ist es 2009 vor dem Bundesgerichtshof ausgegangen: Aus einem im Gutachten genannten Restwert von 1.000 € wurden 2.000 €, und der Geschädigte trug die Differenz.

Ja. Wer sein Fahrzeug nach einem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren lässt und weiternutzt, statt es zu verkaufen, darf der Abrechnung grundsätzlich ebenfalls den Restwert aus dem Gutachten zugrunde legen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt. Ohne Verkauf gibt es keinen erzielten Erlös, der die Höhe belegt — das Gutachten trägt die Beweislast dann allein.

Steht in Ihrem Gutachten, woher der Restwert kommt?

Wenn Sie unsicher sind, sehen wir uns die Restwert-Seite Ihres Gutachtens gemeinsam an. Rufen Sie an — das Telefonat ist unverbindlich und kostenlos.

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