Schmerzensgeld

Für Schmerzensgeldansprüche gilt der Paragraph §235 Abs. 2 BGB

  • Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
  • Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermö­gensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Folgende Kriterien sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesentlich:

  • der Grad des Verschuldens,
  • die Gesamtumstände des Falles
  • das verletzungsbedingte Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung,
  • die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden,
  • die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit,
  • die Absehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes,
  • Fraglichkeit der endgültigen Heilung.

 

An der Stelle greifen Schmerzensgeldtabellen

Hierbei gilt zu beachten, dass so genannte Bagatellverletzungen wie etwa Prellungen, kleinere Schürf- und Platzwunden und sog. Halswirbelschleuder-Syndrome ohne objektiv (röntgenologisch) nachweisbare Verletzung der körperlichen Substanz nach Auffassung zahlreicher Gerichte nicht zu einem Schmer­zensgeldanspruch führen. Bestätigt wurde diese Ansicht auch durch den Bundesgerichtshof.

Es soll nicht derjenige mit einem Schmerzensgeld belohnt werden, der „gut jammert”.

Gerade bei kleineren Verletzungen, die keine stationäre Behandlung oder operative Maßnahmen fordern, sollte man akribisch dokumentieren. Dabei gilt, je häufiger Arztbesuche aus Anlass der unfallbedingten Verletzung stattfinden und umso länger die ärztlich attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist, umso höher ist die Erwartung für das Schmerzensgeld.

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