Auto-Gutachten.net · Kfz-Sachverständiger Wolf

Was tun nach einem Autounfall?

Anhalten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern, Verletzten helfen, die eigene Beteiligung angeben und am Unfallort bleiben: Das sind die Pflichten aus § 34 Abs. 1 StVO, und sie treffen jeden Beteiligten unabhängig von der Schuldfrage. Wer den Unfallort verlässt, bevor die Feststellungen möglich waren, macht sich strafbar, auch bei reinem Blechschaden. Ist niemand da, dem Sie Ihre Daten geben können, genügt ein Zettel an der Scheibe nicht.

Die Grenze dieser Antwort: Sie beschreibt die Pflichten am Unfallort, nicht die Regulierung danach. Ob Sie ein Gutachten brauchen und wer es bezahlt, hängt an der Haftungslage und steht in den weiterführenden Ratgebern.

Stand:

Ihre Pflichten am Unfallort

Was jeder Unfallbeteiligte tun muss, steht in § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung. Die Reihenfolge ist keine Empfehlung, sondern Gesetz.

1. Anhalten
Wannunverzüglich
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO
2. Verkehr sichern, bei geringfügigem Schaden beiseitefahren
Wannsofort
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO
3. Sich über die Unfallfolgen vergewissern
Wannvor allem weiteren
§ 34 Abs. 1 Nr. 3 StVO
4. Verletzten helfen
WannPflicht, auch strafbewehrt
§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 323c StGB
5. Name, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und Versicherung angeben
Wannan Beteiligte und Geschädigte
§ 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO
6a. Am Unfallort bleiben, bis die Feststellungen möglich waren
Wannder Regelfall
§ 34 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a StVO
6b. Ist niemand bereit, die Feststellungen zu treffen: angemessene Zeit warten und Name plus Anschrift hinterlassen
Wannnur nach Wartezeit
§ 34 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StVO
7. Nach dem Warten die Feststellungen nachträglich ermöglichen, also die Polizei verständigen
Wannunverzüglich
§ 34 Abs. 1 Nr. 7 StVO, § 142 Abs. 2 und 3 StGB

Stand:

Belege

3 Quellen

Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, 1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen […]
§ 34 Abs. 1 StVO
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 142 Abs. 1 StGB
Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.
§ 142 Abs. 3 Satz 1 StGB

Wer meldet wo?

Hier gehen die meisten Wege auseinander, und die Ratgeber der Versicherer helfen dabei nur begrenzt: Sie erklären den Fall aus Sicht ihres eigenen Vertrags. Entscheidend ist aber, auf welcher Seite Sie stehen.

Haben Sie den Unfall verursacht, melden Sie ihn Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung. Sind Sie der Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls, melden Sie den Schaden bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Ihre eigene Versicherung brauchen Sie dafür nicht, und eine Meldung dorthin kann bei einem Kaskoschaden Ihre Einstufung berühren.

Der praktische Unterschied ist groß. Als Geschädigter im Haftpflichtfall haben Sie weder Selbstbeteiligung noch Vertragsbedingungen, sondern einen gesetzlichen Anspruch gegen einen fremden Versicherer. Dazu gehört auch, dass Sie den Sachverständigen selbst wählen dürfen und nicht auf den der Gegenseite angewiesen sind. Was dafür spricht, steht im Ratgeber dazu, ab wann sich ein Gutachten lohnt.

Was Sie am Unfallort festhalten sollten

Fotos vom Gesamtbild und von den Details, Kennzeichen beider Fahrzeuge, Namen und Anschriften von Zeugen, Uhrzeit und genauer Ort. Diese Angaben lassen sich später nicht nachholen, und sie entscheiden regelmäßig darüber, wie die Haftung verteilt wird. Den Schaden am Fahrzeug hält danach ein Schadengutachten fest.

Die Polizei muss nicht bei jedem Blechschaden kommen. In der Praxis ist sie sinnvoll, wenn Personen verletzt sind, die Schuldfrage strittig ist, ein Beteiligter unter Alkohol- oder Drogenverdacht steht, jemand die Datenherausgabe verweigert oder ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen beteiligt ist.

Der Zettel an der Scheibe genügt nicht

Der häufigste Fall ist der Parkrempler ohne anwesenden Geschädigten. Hier hält sich hartnäckig die Vorstellung, ein Zettel mit der Telefonnummer unter dem Scheibenwischer erledige die Sache. Das ist falsch, und es ist der Irrtum, der am häufigsten zu einer Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort führt.

Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt zweierlei: eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und dabei Namen und Anschrift zu hinterlassen, und danach die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Dafür genügt nach dem Strafgesetzbuch die Mitteilung an den Berechtigten oder an eine nahe gelegene Polizeidienststelle. Ein Zettel allein erfüllt nur den ersten Teil.

Schon weggefahren? Die 24-Stunden-Regel

Wer sich bereits entfernt hat, sollte das schnell nachholen. Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr absehen, wenn der Beteiligte die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglicht. Wie es danach weitergeht, zeigen alle Ratgeber-Beiträge.

Der Mensch, der Ihr Gutachten unterschreibt

Ferdinand Wolf prüft einen weißen Sportwagen während einer Fahrzeugbegutachtung

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)

Ferdinand Wolf

Kfz-Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen und Wertermittlung, selbstständig seit 2010.

Jedes Gutachten, das dieses Büro verlässt, trägt die Unterschrift des Sachverständigen, der das Fahrzeug selbst gesehen hat.

Nach einem Unfall braucht niemand eine Belehrung über Fachbegriffe, sondern jemanden, der zum Fahrzeug kommt, den Schaden aufnimmt und sagt, was zusteht. Jede Position im Gutachten lässt sich später begründen, weil sie am Fahrzeug entstanden ist.

Werdegang und Nachweise

Häufige Fragen

Die Fragen, die nach einem Unfall am häufigsten gestellt werden.

Dieselben Pflichten wie jeder Unfallbeteiligte: unverzüglich halten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern, Verletzten helfen und Name, Anschrift sowie auf Verlangen Führerschein und Fahrzeugschein angeben. Das steht in § 34 Abs. 1 StVO und gilt unabhängig davon, wer schuld ist. Darüber hinaus sollten Sie den Schaden dokumentieren, bevor die Fahrzeuge bewegt werden, weil sich die Ausgangslage später nicht mehr rekonstruieren lässt.

Das hängt davon ab, auf welcher Seite Sie stehen. Der Verursacher meldet den Unfall seiner eigenen Haftpflichtversicherung. Sind Sie der Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls, melden Sie den Schaden bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers und nicht bei Ihrer eigenen. Eine Meldung an die eigene Versicherung ist im Haftpflichtfall nicht nötig und kann bei einem Kaskoschaden Ihre Einstufung berühren.

Der Ablauf ist immer derselbe: absichern, Daten austauschen, den Schaden feststellen lassen, dann bei der richtigen Versicherung melden. Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls melden Sie bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Wichtig ist die Reihenfolge im letzten Schritt: erst begutachten lassen, dann reparieren, weil sich ein beseitigter Schaden nicht mehr dokumentieren lässt. Ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall lohnt, steht im weiterführenden Ratgeber.

Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht. Praktisch gilt: so früh wie möglich. Je mehr Zeit zwischen Unfall und Untersuchung vergeht, desto schwieriger wird der Nachweis, dass eine Beschwerde vom Unfall stammt und nicht von etwas anderem. Bei Beschwerden, die erst später auftreten, sollten Sie den Unfall beim Arzt ausdrücklich erwähnen, damit er in der Dokumentation auftaucht.

Unfall gehabt und unsicher, wie es weitergeht?

Rufen Sie an, bevor Sie reparieren lassen. Wir sagen Ihnen, ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall lohnt oder ob ein Kostenvoranschlag genügt.

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