Auto-Gutachten.net · Kfz-Sachverständiger Wolf

Wie sichern Sie eine Unfallstelle richtig ab?

In dieser Reihenfolge: Warnblinklicht einschalten, Warnweste anziehen, bevor Sie aussteigen, hinter die Leitplanke gehen, Warndreieck aufstellen, Notruf 112 wählen, dann Erste Hilfe leisten. Das Warndreieck gehört nach der Straßenverkehrs-Ordnung „in ausreichender Entfernung“ aufgestellt, bei schnellem Verkehr in etwa 100 Metern. Sind Menschen erkennbar schwer verletzt, geht der Notruf vor; zu zweit laufen Absichern und Notruf gleichzeitig.

Die Grenze dieser Antwort: Die oft zitierten gestaffelten Abstände von 50, 100 und 200 Metern stehen so nicht im Gesetz. Die Straßenverkehrs-Ordnung nennt nur eine Zahl, und die gilt für schnellen Verkehr.

Stand:

Die richtige Reihenfolge

Die Reihenfolge entscheidet, weil jeder Schritt den nächsten absichert. Wer zuerst aussteigt und danach die Warnweste sucht, steht genau in der Zeit ungeschützt auf der Fahrbahn, in der die meisten Folgeunfälle passieren.

1. Warnblinklicht einschalten
Wann und wiesofort, noch im Fahrzeug
§ 15 StVO
2. Warnweste anziehen
Wann und wievor dem Aussteigen
§ 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO regelt nur das Mitführen, nicht das Tragen
3. Fahrzeug verlassen und hinter die Schutzplanke gehen
Wann und wieauf der verkehrsabgewandten Seite
nie zwischen den Fahrzeugen aufhalten
4. Warndreieck aufstellen
Wann und wiein ausreichender Entfernung, bei schnellem Verkehr etwa 100 m
§ 15 StVO
5. Notruf wählen
Wann und wie112
bei Verletzten immer, sonst im Zweifel auch
6. Erste Hilfe leisten
Wann und wiePflicht, strafbewehrt
§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 323c StGB

Stand:

Belege

1 Quelle

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
§ 15 StVO

Wie weit weg muss das Warndreieck?

In Ratgebern und Fahrschulmerkblättern kursieren Zahlen zwischen 50 und 400 Metern, je nach Quelle: mal 50 Meter innerorts, mal 100 auf der Landstraße, für die Autobahn je nach Ratgeber 150, 200 oder 400. Keine dieser Zahlen steht in der Straßenverkehrs-Ordnung.

Das Gesetz kennt nur eine Zahl. § 15 StVO verlangt, ein warnendes Zeichen „gut sichtbar in ausreichender Entfernung“ aufzustellen, „und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung“. Was ausreichend ist, richtet sich also nach der Sichtweite und der Geschwindigkeit an dieser konkreten Stelle, nicht nach dem Schild am Ortseingang.

Praktisch heißt das: Hinter einer Kuppe oder Kurve gehört das Warndreieck weiter weg, als jede Faustregel angibt, weil der nachfolgende Verkehr Sie sonst zu spät sieht. Auf einer geraden, gut einsehbaren Strecke innerorts kann weniger genügen. Die Zahl ist nicht der Maßstab, die Sichtbarkeit ist es.

Warum die Reihenfolge wichtiger ist als der Meterwert

Auf dem Weg zum Aufstellort gehen Sie am gefährlichsten Punkt entlang: auf der Fahrbahn, mit dem Rücken zum Verkehr. Deshalb gehören Warnblinklicht und Warnweste davor und nicht danach.

Gehen Sie hinter der Schutzplanke oder am äußersten Fahrbahnrand, dem Verkehr entgegen, und tragen Sie das aufgeklappte Warndreieck vor sich. So sieht der nachfolgende Verkehr die Warnung, bevor er Sie sieht.

Und danach?

Ist die Stelle gesichert, folgen die Pflichten, die für jeden Unfallbeteiligten gelten: Daten austauschen, Unfallfolgen prüfen, am Unfallort bleiben. Was dabei im Einzelnen zu tun ist, steht unter was tun nach einem Autounfall. Die übrigen Themen finden Sie unter alle Ratgeber-Beiträge.

Die 7 größten Fehler

Keiner dieser Fehler passiert aus Nachlässigkeit. Sie passieren unter Anspannung, und die meisten davon in den ersten zwei Minuten.

1. Das Fahrzeug im Gefahrenbereich stehen lassenWas stattdessen richtig ist: Bei geringfügigem Schaden schreibt § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar vor, unverzüglich beiseitezufahren. Aber nur so weit, dass Sie am Unfallort bleiben: Wer ganz wegfährt, ist bei Fehler 5. Vorher die Endstellung fotografieren, denn nach § 34 Abs. 3 StVO dürfen Unfallspuren nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen sind.
2. Ohne Warnweste aussteigenWas stattdessen richtig ist: Die Weste gehört in den Innenraum, nicht in den Kofferraum. Wer sie erst hinter dem Fahrzeug sucht, steht genau dort ungeschützt, wo es gefährlich ist.
3. Das Warndreieck zu nah aufstellenWas stattdessen richtig ist: Maßstab ist die Sichtbarkeit, nicht die Faustregel. Hinter Kuppen und Kurven gehört es deutlich weiter weg, bei schnellem Verkehr nennt das Gesetz etwa 100 Meter.
4. Den Notruf zu spät oder unvollständig absetzenWas stattdessen richtig ist: Wählen Sie 112 und bleiben Sie in der Leitung, bis die Leitstelle das Gespräch beendet. Ort, Zahl der Verletzten und Art der Verletzungen sind die Angaben, auf die es ankommt.
5. Den Unfallort verlassen, etwa um einen Parkplatz zu suchenWas stattdessen richtig ist: Das kann eine Straftat sein. § 142 StGB stellt das Entfernen vom Unfallort unter Strafe, bevor die Feststellungen möglich waren, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das gilt auch bei reinem Blechschaden.
6. Den Schaden nicht dokumentierenWas stattdessen richtig ist: Fotos und Zeugennamen entscheiden später über die Haftungsverteilung, und § 34 Abs. 3 StVO schützt die Spuren bis zur Feststellung. Was im Einzelnen zu dokumentieren ist, steht beim Ablauf nach einem Unfall; den Schaden am Fahrzeug hält danach ein Schadengutachten fest.
7. Sich auf die Schuldzuweisung der Gegenseite verlassenWas stattdessen richtig ist: Am Unfallort kein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Wer schuld ist, klärt sich anhand der Spurenlage, nicht anhand dessen, was am Unfallort gesagt wird.

Belege

2 Quellen

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 142 Abs. 1 StGB
Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, 1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren […]. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StVO

Der Mensch, der Ihr Gutachten unterschreibt

Ferdinand Wolf prüft einen weißen Sportwagen während einer Fahrzeugbegutachtung

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)

Ferdinand Wolf

Kfz-Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen und Wertermittlung, selbstständig seit 2010.

Jedes Gutachten, das dieses Büro verlässt, trägt die Unterschrift des Sachverständigen, der das Fahrzeug selbst gesehen hat.

Nach einem Unfall braucht niemand eine Belehrung über Fachbegriffe, sondern jemanden, der zum Fahrzeug kommt, den Schaden aufnimmt und sagt, was zusteht. Jede Position im Gutachten lässt sich später begründen, weil sie am Fahrzeug entstanden ist.

Werdegang und Nachweise

Häufige Fragen

Die Fragen, die zur Absicherung am häufigsten gestellt werden.

Jeder Unfallbeteiligte. § 34 Abs. 1 StVO verpflichtet ihn, unverzüglich zu halten und den Verkehr zu sichern, und zwar unabhängig davon, wer den Unfall verschuldet hat. Beteiligt ist nach § 34 Abs. 2 StVO jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Wer die Pflicht verletzt und dadurch einen Folgeunfall mitverursacht, kann dafür mithaften.

In dieser Reihenfolge: Warnblinklicht einschalten, noch im Fahrzeug die Warnweste anziehen, das Fahrzeug zur verkehrsabgewandten Seite verlassen und hinter die Schutzplanke gehen, das Warndreieck in ausreichender Entfernung aufstellen, den Notruf 112 wählen und Erste Hilfe leisten. Die Reihenfolge ist entscheidend, weil jeder Schritt den nächsten absichert.

Die Straßenverkehrs-Ordnung nennt für Ortsgebiete keinen festen Meterwert. § 15 StVO verlangt, das warnende Zeichen „gut sichtbar in ausreichender Entfernung“ aufzustellen, und nennt eine konkrete Zahl nur für schnellen Verkehr: etwa 100 Meter. Die verbreitete Staffelung von 50, 100 und 200 Metern ist eine Faustregel, keine Vorschrift. Maßgeblich ist, ab wann der nachfolgende Verkehr die Warnung tatsächlich sehen kann, also die Sichtweite an dieser Stelle.

Das Warnblinklicht einschalten, noch bevor Sie aussteigen. § 15 StVO verlangt das sofort, wenn das Fahrzeug an einer Stelle steht, an der es nicht rechtzeitig als Hindernis erkennbar ist. Direkt danach die Warnweste anziehen, ebenfalls noch im Fahrzeug. Erst dann aussteigen und das Warndreieck aufstellen.

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