Mietwagenkostenersatz

Nach einer unfallbedingten Beschädigung seines Fahrzeuges, hat der Geschädigte die Möglichkeit für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen.

Das bedeutet, also, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug reparieren lässt bzw. bei einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug ein anderes Fahrzeug ein anderes Fahrzeug erwirbt so gilt grundsätzlich der tatsächliche Ausfallzeitraum in vollem Umfang zu entschädigen.

Diese Entschädigung kann anhand einer anerkannten Nutzungsentschädigungstabelle (Sanden/Danner/Küppersbusch) geltend gemacht werden. Bei dieser Nutzungsentschädigungstabelle ist für jeden Fahrzeugtyp ein täglicher Ausfallentschädigungsbetrag festgelegt.

Ferner werden auch durch Anmietung eines Fahrzeuges die entstehenden Mietwagenkosten beziffert.

An der Stelle hinaus geht es auch um das Problem der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Mietwagenhöhe.
Hierbei gelten folgende Grundsätze:

  • Das sich der geschädigte nach Erhalt der Schadensersatzleistung nicht schlechter stehen soll, als ohne schädigendes Ereignis.
  • Das sich der Geschädigte durch die Schadenersatzleistung nicht besser stehen soll, als ohne schädigendes Ereignis.
  • Dass der Geschädigte den Schaden so gering wie möglich zu erhalten hat, also nicht vorwerfbar vergrößern darf.

Um kein Risiko einzugehen das die entstehenden Mietwagenkosten in voller Höhe übernommen werden, so besteht für den Geschädigten ein einfacher und sicherer Weg darin, der gegnerischen Versicherung anzubieten, selbst das Unternehmen für einen Mietwagen zu bestimmen.

Somit ist der gegnerischen Versicherung der Einwand abgeschnitten, dem Unfallbeschädigten vorzuwerfen „er habe zu teuer“ ein Fahrzeug angemietet.

Heutzutage haben die meisten Versicherungen Vertragspartner mit Mietwagenunternehmen.

Häufig entstehen Probleme, wenn der Geschädigte in Unkenntnis in Eigeninitiative ein Mietwagenfahrzeug anmietet, wie bspw. Auf Empfehlung eines Abschleppunternehmens oder einer Reparaturwerkstatt.

In der Regel kennt der Geschädigte nicht die Differenzierung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif.

  • Normaltarif (bedeutet: Spontananmietung ohne Kilometerbegrenzung bei fester Anmietdauer und Barzahlung.)
  • Unfallersatztarif (bedeutet: Mietdauer nicht festgelegt. Bei nicht vorhersehbarer Kilometerleistung. Keine Barzahlung notwendig)

Grundsätzlich wird der sogenannte Normaltarif ersetzt nach örtlich relevantem Markt.

Der Normaltarif kann auch gemäß der sogenannten Schwacke-Liste geschätzt werden. §287 ZPO.

Ein Risiko besteht dann, wenn der Unfallgeschädigte den Unfallersatztarif schuldet aber an der Stelle jedoch nur den Normaltarif geltend gemacht bekommt. Genau aus diesem Grund hat der Autovermieter die Pflicht gegenüber seinem Kunden über das Risiko der Durchsetzbarkeit eines Unfallersatztarifs aufzuklären.

Aber auch über dem Normaltarif liegende Mietwagenkosten können erstattungsfähig sein. Sofern der Unfallgeschädigte nicht „billiger anmieten“ konnte und dieses belegen kann.

Folgende Rechtssprechungsgrundsätze sind zu beachten:

  1. Steht fest, dass ein solcher Normaltarif dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist, dann beschränkt sich der Ersatzanspruch hierauf.
  2. Aber selbst ein u8nangemessen über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif kann zu ersetzen sein, wenn der Geschädigte für eine Anmietung keine andere Möglichkeit hatte,
  3. Der Unfallgeschädigte kann von unterschiedlichen auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen zunächst nur den günstigsten Normaltarif verlangen.
  4. Ein über dem Normaltarif liegender Mietpreis ist zu erstatten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif nicht zugänglich war.

Gemäß §287 ZPO, kann auch ggfs. Durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif (in der Regel Aufschlag 20-60%) durchgesetzt werden.

Kann der Geschädigte nachweisen, dass aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, den regionalen Anmietungsgegebenheiten und eines dringlichen Fahrbedarfs nicht billiger, als tatsächlich gemietet, angemietet werden konnte, dann wird in der Regel jeder Miettarif erstattet.

Bedenken Sie, am Ende wollen die Mietwagenunternehmen auch Ihre komplette Mietwagenrechnung erstattet bekommen. Notfalls auch von Ihnen! Deshalb bitten wir Sie, nicht zu glauben, dass das Mietwagenunternehmen im Falle einer etwaigen Rechnungskürzung Ihnen die („Diskussionen mit der Versicherung“ bzgl der Rechnungskürzung) abnimmt.

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