Unfallgutachten und Schadengutachten
Nach einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Kosten des Gutachtens. Den Sachverständigen wählen Sie, nicht die gegnerische Versicherung.
06128 6090527
- Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Haftpflicht
- 0 €Ihr Anteil am Gutachten
- Wir kommen zum Fahrzeug: Werkstatt, Wohnadresse oder Unfallort
- 39 Standortein Hessen, Rheinland-Pfalz, Süddeutschland, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Norddeutschland und Ostdeutschland
- Kfz-Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen und Wertermittlung
- seit 2010Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) · DESAG-geprüft
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Was im Gutachten steht und was es nicht ist
Keine Rechtsnorm schreibt vor, was ein Schadengutachten enthalten muss. Was es enthalten sollte, ergibt sich daraus, welche Beträge Sie nach einem Unfall verlangen können. Jede Position unten steht für einen davon.

Was drinsteht
- Die Reparaturkosten, kalkuliert nach Arbeitsschritten und Ersatzteilen.
- Der Wiederbeschaffungswert: was ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt kosten würde.
- Der Restwert, den das beschädigte Fahrzeug im Zustand nach dem Unfall noch einbringt. Dafür verlangt der Bundesgerichtshof drei konkrete Angebote des regionalen Marktes.
- Die merkantile Wertminderung: der Abschlag, der trotz gelungener Reparatur bleibt.
- Die Dauer, für die Sie das Fahrzeug nicht nutzen können. Sie ist die Grundlage, auf der Nutzungsausfall oder Mietwagen abgerechnet werden.
- Die Fotodokumentation des Schadens, die den Zustand sichert, bevor repariert wird.
Wofür Sie es nicht brauchen
- Bei einem Bagatellschaden genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Der Bundesgerichtshof nennt ihn ausdrücklich als kostengünstigere Alternative.
- Bei einem selbst verschuldeten Schaden ohne Kaskoschutz zahlt niemand außer Ihnen; dann ist die Frage nicht das Gutachten, sondern die Reparatur.
- Im Kaskofall gelten die Bedingungen Ihres Vertrags: Gutachterkosten werden nach den Musterbedingungen nur ersetzt, wenn die Versicherung die Begutachtung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Fragen Sie dort deshalb vor der Beauftragung nach.
- Wertminderung, Nutzungsausfall und Mietwagen sind in der Kasko nach denselben Musterbedingungen nicht vorgesehen: Diese Positionen gibt es nur, wenn ein anderer haftet.
- Geht es nicht um einen Unfall, sondern um Wert, Oldtimer, Motorrad oder Wohnmobil, führen die Leistungen im Überblick zur passenden Seite.
Gutachten, Prüfbericht, Kostenvoranschlag: wer was aussagt
Die drei Papiere unterscheiden sich darin, wer sie beauftragt hat und was sie im Schadensrecht bewirken. Nach einem Unfall liegen sie oft gleichzeitig auf dem Tisch und beziffern alle denselben Schaden.
| Merkmal | Ihr Schadengutachtenvon Ihnen beauftragt | Prüfbericht der Versicherungvon der Gegenseite beauftragt | Kostenvoranschlagvon der Werkstatt |
|---|---|---|---|
| Wer beauftragt | Ihr Schadengutachten: Sie selbst. Den Sachverständigen dürfen Sie frei wählen. | Prüfbericht der Versicherung: Die eintrittspflichtige Versicherung oder ein Drittunternehmen in ihrem Auftrag. | Kostenvoranschlag: Sie bei der Werkstatt, die die Reparatur anschließend selbst ausführen würde. |
| Was es umfasst | Ihr Schadengutachten: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungs- und Restwert, Wertminderung, Ausfalldauer, Beweissicherung. | Prüfbericht der Versicherung: Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: geringere Reparaturkosten. | Kostenvoranschlag: Die Reparaturkosten. Mehr ist nicht sein Zweck. |
| Was es bewirkt, wenn gestritten wird | Ihr Schadengutachten: Ihre Abrechnung darf auf den Werten stehen, die Ihr Sachverständiger am regionalen Markt ermittelt hat. | Prüfbericht der Versicherung: Kehrt die Beweislast nicht um: Wer auf eine günstigere Werkstatt verweist, muss deren Gleichwertigkeit beweisen. | Kostenvoranschlag: Vom Bundesgerichtshof als kostengünstigere Schätzung benannt, die bei kleinen Schäden ausreichen kann. |
Belege
9 Quellen
- Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen, und nicht verpflichtet, den Markt nach einem preisgünstigeren zu durchsuchen.
- BGH, Urteil vom 26.04.2016 — VI ZR 50/15, Rn 13 (Zählung nach dem amtlichen Abdruck des BGH)
- Der Sachverständige hat den Restwert mit drei konkreten Angeboten des regionalen Marktes zu belegen und das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zu erstellen.
- BGH, Urteil vom 13.10.2009 — VI ZR 318/08, Leitsatz und Rn 11 (Zählung nach dem amtlichen Abdruck des BGH)
- Ein Privatgutachten macht eine Beweiserhebung nicht entbehrlich, wenn der Gegner seine Richtigkeit bestreitet, ohne dessen Unzulänglichkeit substantiiert darzulegen.
- BGH, Beschluss vom 11.10.2022 — VI ZR 361/21, Rn 10 (Zählung nach dem amtlichen Abdruck des BGH)
- Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
- BGH, Urteil vom 20.10.2009 — VI ZR 53/09, Leitsatz a (amtlicher Abdruck des BGH)
- Verweist der Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast.
- BGH, Urteil vom 20.10.2009 — VI ZR 53/09, Leitsatz b (amtlicher Abdruck des BGH)
- Die gegnerische Versicherung hatte auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens verwiesen, der geringere Reparaturkosten auswies.
- BGH, Urteil vom 16.01.2024 — VI ZR 253/22, Rn 2 (Zählung nach dem amtlichen Abdruck des BGH)
- Der Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs kann als kostengünstigere Schätzung ausreichen. Bei einem Schaden von mehr als 715,81 € hat der Bundesgerichtshof es nicht beanstandet, dass die Vorinstanz ein Gutachten für erforderlich hielt — der Betrag liegt nach allgemeiner Meinung im Bereich der Bagatellgrenze.
- BGH, Urteil vom 30.11.2004 — VI ZR 365/03, Gründe II 5 b und II 5 c (der amtliche Abdruck führt keine Randnummern)
- Der Geschädigte ist aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen.
- BGH, Urteil vom 16.01.2024 — VI ZR 51/23, Leitsatz b und Rn 21 (Zählung nach dem amtlichen Abdruck des BGH)
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat.
- § 195 und § 199 Abs. 1 BGB
Stand:
Was passiert, wenn Sie anrufen
Fünf Schritte, von denen zwei bei Ihnen liegen. Den Rest übernehmen wir.
Das machen Sie
Sie rufen an
Wir klären in wenigen Minuten, ob Sie überhaupt ein Gutachten brauchen. Bei einem Bagatellschaden sagen wir Ihnen das, auch wenn wir daran nichts verdienen.
Das machen wir
Wir kommen zum Fahrzeug
In der Werkstatt, bei Ihnen zu Hause oder am Unfallort, auch wenn das Fahrzeug nicht mehr fährt.
Das machen wir
Wir messen und dokumentieren
Schadenumfang, Schichtdicke, Vorschäden, Fotos. Hinter jeder Position im Gutachten steht ein Messwert oder eine Aufnahme.
Das machen wir
Sie bekommen das Gutachten
Mit Reparaturkosten, merkantiler Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie der Dauer des Nutzungsausfalls.
Das machen Sie
Sie reichen es ein
Bei der gegnerischen Versicherung oder über Ihren Anwalt. Bei unverschuldetem Unfall rechnen wir direkt mit der Gegenseite ab.
Wer das Gutachten bezahlt
Wer den Unfall verursacht hat, entscheidet, wer das Gutachten bezahlt. Danach wird vor dem Anruf am häufigsten gefragt, noch vor dem, was ein Gutachten überhaupt leistet.
- Unverschuldeter Unfall
- Wert0 €
- Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners trägt die Gutachterkosten als Teil des Schadens.
- Wer den Gutachter aussucht
- WertSie
- Nicht die gegnerische Versicherung. Sie dürfen den Sachverständigen frei wählen.
- Bei Teilschuld
- Wertanteilig
- Bei 50 % Mithaftung übernimmt die Gegenseite die Hälfte der Kosten, den Rest tragen Sie.
- Kleinschaden unterhalb der Bagatellgrenze
- WertKostenvoranschlag
- Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Bei einem Schaden von mehr als 715,81 € hat der BGH es nicht beanstandet, dass die Vorinstanz ein Gutachten für erforderlich hielt; bei deutlich kleineren Schäden genügt meist ein Kostenvoranschlag.
- Gutachter rechnet zu hoch ab
- Wertmeist nicht Ihr Risiko
- Haben Sie den Gutachter selbst beauftragt, trägt die gegnerische Versicherung auch überhöhte Positionen, soweit sie für Sie nicht erkennbar überhöht waren. Ein prüfender Blick auf die Rechnung wird erwartet.
- Wertgutachten ohne Unfall
- WertSie als Auftraggeber
- Bei Kauf, Verkauf, Oldtimer-Bewertung oder Leasingrückgabe gibt es keinen Schädiger, der zahlt.
Belege
4 Quellen
- Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.
- BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, wiedergegeben in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 086/2024
- Statt der Herstellung kann der Geschädigte den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Daran misst sich, welche Gutachterkosten erstattungsfähig sind.
- § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
- Bei einem Schaden von mehr als 715,81 € hat der Bundesgerichtshof es nicht beanstandet, dass die Vorinstanz ein Gutachten für erforderlich hielt; der Betrag liegt nach allgemeiner Meinung im Bereich der Bagatellgrenze.
- BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Gründe II 5 c (der amtliche Abdruck führt keine Randnummern)
- Berechnet der selbst beauftragte Gutachter zu viel, trägt dieses Risiko die gegnerische Versicherung.
- BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, wiedergegeben in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 086/2024
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Häufige Fragen
Kurze Antworten auf die Fragen, die nach einem Unfall am häufigsten gestellt werden.
Bei einem unverschuldeten Unfall kostet es Sie nichts: Die Haftpflichtversicherung des Verursachers trägt die Gutachterkosten als Teil des Schadens. Eine allgemeingültige Zahl für das Honorar gibt es nicht. Es richtet sich üblicherweise nach der Schadenhöhe, und jede hier genannte Spanne wäre eine Schätzung ohne Grundlage. Bei Teilschuld wird geteilt, bei einem Wertgutachten ohne Unfall zahlt der Auftraggeber.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung, wenn der Unfallgegner haftet. Wichtig dabei: Sie dürfen den Sachverständigen selbst aussuchen, und Sie müssen nicht den günstigsten suchen. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgehalten. Rechnet der von Ihnen beauftragte Gutachter zu hoch ab, trägt dieses Risiko grundsätzlich die Gegenseite, soweit die überhöhte Position für Sie nicht erkennbar war. Ein prüfender Blick auf die Rechnung wird dabei von Ihnen erwartet.
Wir sehen uns das Fahrzeug an (auf Wunsch bei Ihnen vor Ort), dokumentieren den Schaden fotografisch und kalkulieren die Reparatur. Dazu kommen Wiederbeschaffungs- und Restwert, die Wertminderung und die Dauer, für die Sie das Fahrzeug nicht nutzen können. Das fertige Gutachten geht an Sie; damit rechnen Sie oder Ihr Anwalt gegenüber der Versicherung ab.
Für das Gutachten selbst gibt es keine Frist, und es gibt auch keine Pflicht, es vor der Reparatur einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat das 2024 ausdrücklich klargestellt. Wer Ihnen sagt, ohne Gutachten vorher gebe es kein Geld, sagt etwas Falsches. Der Anspruch selbst verjährt regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Sinnvoll ist die frühe Begutachtung trotzdem: Nach der Reparatur lässt sich der Schaden nicht mehr feststellen. Wertminderung, Ausfalldauer und Restwert setzen voraus, dass jemand den Zustand dokumentiert hat, bevor das Blech gerichtet wurde.
Der Auftraggeber. Den Prüfbericht lässt die Versicherung erstellen, die zahlen soll; Ihr Gutachten beauftragen Sie. Kommt es zum Prozess, ersetzt keines der beiden Papiere eine Beweisaufnahme, wenn die Gegenseite es substantiiert bestreitet. Der Unterschied liegt im Schadensrecht: Ihre Abrechnung darf auf den Werten stehen, die Ihr Sachverständiger am regionalen Markt ermittelt hat. Wer Sie auf eine günstigere Werkstatt verweisen will, muss deren Gleichwertigkeit beweisen.
Bei einem kleinen Schaden ja. Der Bundesgerichtshof nennt den Kostenvoranschlag ausdrücklich als kostengünstigere Alternative. Er beziffert allerdings nur die Reparatur. Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie die Ausfalldauer stehen nicht darin, und genau diese Positionen machen bei größeren Schäden den Unterschied aus.
Der Mensch, der Ihr Gutachten unterschreibt

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)
Ferdinand Wolf
Kfz-Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen und Wertermittlung, selbstständig seit 2010.
Jedes Gutachten, das dieses Büro verlässt, trägt die Unterschrift des Sachverständigen, der das Fahrzeug selbst gesehen hat.
Nach einem Unfall braucht niemand eine Belehrung über Fachbegriffe, sondern jemanden, der zum Fahrzeug kommt, den Schaden aufnimmt und sagt, was zusteht. Jede Position im Gutachten lässt sich später begründen, weil sie am Fahrzeug entstanden ist.
Werdegang und NachweiseSchaden aufnehmen lassen
Am schnellsten geht es telefonisch. Dann wissen Sie in wenigen Minuten, ob Sie ein Gutachten brauchen und was als Nächstes passiert.
06128 6090527Taunusstein und Umkreis- Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Versicherung, für Sie entstehen keine Kosten.
- Wir kommen zum Fahrzeug: Werkstatt, Wohnadresse oder Unfallort.
Schaden schildern
Vier Angaben genügen — den Rest klären wir am Telefon.
