Schmerzensgeld

Für Schmerzensgeldansprüche gilt der Paragraph §235 Abs. 2 BGB.

  • Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Abfindung in Geld nur in den durch das Recht abgemachten Fällen verlangt werden.
  • Ist wegen einer Verstoß des Menschlichen Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermö­gensschaden ist, eine billige Abfindung in Geld gefordert werden.

 

Die Kriterien sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes erheblich:

  • der Grad des Verschuldens,
  • die Gesamtumstände des Falles
  • das verletzungsbedingte Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung,
  • die Größe, die Vehemenz und die Dauer der Schmerzen und Leiden,
  • die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit,
  • die Absehbarkeit darüber hinaus Krankheitsverlaufes,
  • Fraglichkeit der endgültigen Heilung,

An der Position fassen Schmerzensgeldtabellen.

Dabei gilt wichtig, dass so genannte Bagatellverletzungen exemplarisch Prellungen, kleine Schürf- und Platzwunden und sog. Halswirbelschleuder-Syndrome ohne objektiv (röntgenologisch) nachweisbare Verstoß der körperlichen Substanz nach Ansicht zahlreicher Justizgewalt nicht zu einem Schmer­zensgeldanspruch führen. Dokumentiert wurde diese Sicht auch durch den Bundesgerichtshof.

Es soll nicht derjenige durch Wiedergutmachung belohnt werden, der „gut jammert“.

Besonders bei kleineren Verletzungen, die keine lokale Therapie oder operative Strategien fordern, muss man penibel protokollieren. Dabei gilt, je öfter Arztbesuche aus Anlass der unfallbedingten Verletzung stattfinden und umso weiter die ärztlich attestierte Dauer der Berufsunfähigkeit ist, umso höher ist die Vertrauen fürs Schadenersatz.