Mietwagenkostenersatz
Nach einer unfallbedingten Schaden des Fahrzeuges, hat der Geschädigte die Option zur Dauer der Instandsetzung einen Mietwagen in Recht zu entgegennehmen.
Das heißt, also, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug basteln lässt bzw. beim nicht verkehrssicheren Kfz ein alternatives Kfz ein alternatives Fahrzeug erwirbt so gilt allgemein der tatsächliche Ausfallzeitraum in ganzem Größenordnung zu entlöhnen.
Diese Abfindung kann mittels einer akzeptierten Nutzungsentschädigungstabelle (Sanden/Danner/Küppersbusch) geltend gemacht sein. Bei dieser Nutzungsentschädigungstabelle ist für jeden Fahrzeugtyp ein täglicher Ausfallentschädigungsbetrag festgesetzt.
Darüber hinaus sein auch durch Anmietung eines Fahrzeuges die aufkommenden Mietwagenkosten beziffert.
An der Position aufwärts dreht es sich auch so um die Bedrängnis der Edition und Zweck-Mittel-Relation der Mietwagenhöhe.
Dabei sind die Grundsätze:
- Das sich der geschädigte nach Erhaltung der Schadensersatzleistung nicht unterlegen sein soll, als ohne schädigendes Ereignis.
- Das sich der Geschädigte mit den Schadenersatzleistung nicht passender sein soll, als ohne schädigendes Ereignis.
- Dass der Geschädigte den Schädigung so klein wie nur denkbar zu bekommen hat, also nicht vorwerfbar vergrößern darf.
Um kein Risiko in unserem Test in unserem Test einzugehen das die entstehenden Mietwagenkosten in voll mit Höhe durchgeführt sein, so besteht für den Geschädigten ein einfacher und sicherer Weg darin, der gegnerischen Absicherung zu bieten, selbst der Betrieb für einen Leihwagen zu bestimmen.
Somit ist der gegnerischen Sicherung der Aber abgeschnitten, dem Unfallbeschädigten vorzuwerfen „er habe zu teuer“ ein Kfz angemietet.
Heutzutage haben eine große Anzahl Versicherungen Vertragspartner mit Mietwagenunternehmen.
Oft auftreten Probleme, wenn der Geschädigte in Unkenntnis in Persönliches Engagement ein Mietwagenfahrzeug anmietet, wie bspw. Auf Empfehlung eines Abschleppunternehmens oder einer Werkstatt.
Grundsätzlich kennt der Geschädigte nicht die Differentiation unter Normaltarif und Unfallersatztarif.
Normaltarif (bedeutet: Spontananmietung ohne Kilometerbegrenzung bei idealer Anmietdauer und Barzahlung.)
Unfallersatztarif (bedeutet: Mietdauer nicht festgelegt. Bei nicht vorhersehbarer Kilometerleistung. Keine Barzahlung notwendig)
Allgemein wird der die bekannten Normaltarif ausgetauscht nach lokal relevantem Markt.
Der Normaltarif kann auch gemäß der beliebten Schwacke-Liste geachtet sein. §287 ZPO.
Ein Gefahr besteht dann, wenn der Unfallgeschädigte den Unfallersatztarif schuldet aber an der Position allerdings nur den Normaltarif geltend hergestellt bekommt. Genau somit hat der Autovermieter die Pflicht gegenüber deren Kunden über die Gefahr der Durchsetzbarkeit eines Unfallersatztarifs die Augen zu öffnen.
Natürlich auch über dem Normaltarif gebaute Mietwagenkosten können erstattungsfähig sein. Wenn der Unfallgeschädigte nicht „billiger anmieten“ vermochten und das bestätigen kann.
Folgende Rechtssprechungsgrundsätze sind wichtig:
a.) Ist klar, dass ein solcher Normaltarif dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglich ist, dann eingeschränkt sich der Ersatzanspruch daraufhin.
b.) Aber selbst ein u8nangemessen überm Normaltarif vorhandenen Unfallersatztarif kann zu ersetzen sein, wenn der Geschädigte für eine Anmietung keine andere Möglichkeit hatte,
c.) Der Unfallgeschädigte kann von diversen am örtlichen Markt verfügbaren Zahntarifen zunächst nur den billigsten Normaltarif verlangen.
d.) Ein überm Normaltarif liegender Mietpreis ist zu ausgleichen, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung eines PKWs zum Normaltarif nicht zugänglich war.
Gemäß §287 ZPO, kann auch ggfs. Durch einen allgemeine Aufpreis auf den Normaltarif (in der Regel Aufschlag 20-60%) durchgesetzt werden.
Kann der Geschädigte nachweisen, dass wegen der ökonomischen Situation, den örtlichen Anmietungsgegebenheiten und eines dringenden Fahrbedarfs nicht billiger, als tatsächlich geliehen, angemietet werden konnte, dann wird grundsätzlich jeder Miettarif übernommen.
Überlegen Sie, letzten Endes per se bringen wollen die Mietwagenunternehmen auch Ihre gesamte Mietwagenrechnung getilgt bekommen. Gegebenenfalls auch (…) von denen! Deshalb nachfrage wir Sie, nicht zu vertrauen, dass das Mietwagenunternehmen im Rahmen einer etwaigen Rechnungskürzung Ihnen die („Diskussionen über die Versicherung“ bzgl der Rechnungskürzung) abnimmt.