Schmerzensgeld
Für Schmerzensgeldansprüche gilt der Paragraph §235 Abs. 2 BGB.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in durch das Recht abgemachten Umständen verlangt sein.
Ist wegen einer Verletzung des Menschlichen Körpers, dem Wohlbefinden, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu schaffen, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine günstige Abfindung in Geld gefordert sein.
Die Kriterien sind zur Bemessung des Schmerzensgeldes wesentlich:
- der Grad des Verschuldens,
- die Gesamtumstände des Falles
- das verletzungsbedingte Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung,
- das Gepäckstück, die Leidenschaft und die Dauer der Schmerzen und Laborieren,
- die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit,
- die Absehbarkeit weiterhin Krankheitsverlaufes,
- Fraglichkeit der endgültigen Heilung,
An der Position greifen Schmerzensgeldtabellen.
Dabei gilt wesentlich, dass so genannte Bagatellverletzungen wie etwa Prellungen, kleine Schürf- und Platzwunden und sog. Halswirbelschleuder-Syndrome ohne objektiv (röntgenologisch) nachweisbare Verstoß der persönlichen Essenz nach Betrachtungsweise vieler Justizgewalt nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch zur Folge haben. Dokumentiert wurde diese Sicht auch durch den Bundesgerichtshof.
Es soll nicht derMensch mit einem Schmerzensgeld honoriert sein, der „gut jammert“.
Gerade bei kleinen Schmerzen, die keine lokale Behandlung oder operative Maßnahmen fordern, sollte man sorgfältig dokumentieren. Dabei gilt, je häufiger Arztbesuche aus Grund der unfallbedingten Verletzung stattfinden und umso weiter die medizinisch attestierte Dauer der Berufsunfähigkeit ist, umso höher ist die Vertrauen für das Schmerzengeld.