Mietwagenkostenersatz
Nach einer unfallbedingten Beschädigung seines PKWs, hat der Geschädigte die Option zur Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anrecht zu entgegennehmen.
D. h., also, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug reparieren lässt bzw. beim nicht verkehrssicheren Kfz ein alternatives Kraftfahrzeug ein anderes Kraftfahrzeug kauft so gilt generell der eigentliche Ausfallzeitraum in vollem Ausmaß zu abfinden.
Diese Entschädigung kann anhand einer akzeptierten Nutzungsentschädigungstabelle (Sanden/Danner/Küppersbusch) geltend hergestellt sein. Bei dieser Nutzungsentschädigungstabelle ist für jede Person Fahrzeugtyp ein täglicher Ausfallentschädigungsbetrag festgesetzt.
Darüber hinaus werden auch durch Anmietung eines Fahrzeuges die entstehenden Mietwagenkosten beziffert.
An der Position aufwärts dreht es sich auch um das Problem der Erforderlichkeit und Adäquatheit der Mietwagenhöhe.
Hierbei gelten die Grundsätze:
- Das sich der geschädigte nach Bewahrung der Schadensersatzleistung nicht schlechter sein soll, als ohne schädigendes Geschehnis.
- Das sich der Geschädigte mit den Schadenersatzleistung nicht besser stehen soll, als ohne schädigendes Geschehnis.
- Dass der Geschädigte den Schaden so klein wie nur möglich zu erhalten hat, also nicht vorwerfbar vergrößern darf.
Um kein Gefahr in unserem Test einzugehen das die aufkommenden Mietwagenkosten in voller Höhe übernommen sein, so besteht im Geschädigten ein leichter und fester Weg darin, der gegnerischen Vorsorge anzubieten, selber die Firma für einen Leihwagen festzulegen.
Somit ist der gegnerischen Sicherung der Stellungnahme abgeschnitten, dem Unfallbeschädigten vorzuwerfen „er habe zu teuer“ ein Kfz angemietet.
Heute haben eine Vielzahl Versicherungen Handelspartner mit Mietwagenunternehmen.
Häufig entstehen Probleme, wenn der Geschädigte in Unwissenheit in Eigeninitiative ein Mietwagenfahrzeug anmietet, wie bspw. Auf Einschätzung eines Abschleppunternehmens oder einer Werkstatt.
In der Regel kennt der Geschädigte nicht die Abgrenzung unter Normaltarif und Unfallersatztarif.
Normaltarif (bedeutet: Spontananmietung ohne Kilometerbegrenzung bei fester Anmietdauer und Barzahlung.)
Unfallersatztarif (bedeutet: Mietdauer nicht festgesetzt. Bei nicht vorhersehbarer Kilometerleistung. Keine Sofortzahlung notwendig)
Grundsätzlich wird der die bekannten Normaltarif ausgetauscht nach örtlich relevantem Markt.
Der Normaltarif kann auch gemäß der beliebten Schwacke-Liste geschätzt werden. §287 ZPO.
Ein Risiko existiert dann, wenn der Unfallgeschädigte den Unfallersatztarif schuldet aber an der Stelle allerdings nur den Normaltarif geltend gemacht bekommt. Genau somit hat der Autovermieter die Verpflichtung im Kollationieren zu seinem Firmenkunden über das Risiko der Durchsetzbarkeit eines Unfallersatztarifs aufzuklären.
Aber auch über dem Normaltarif gelegene Mietwagenkosten können erstattungsfähig sein. Sofern der Unfallgeschädigte nicht „billiger anmieten“ vermochten und dieses belegen kann.
Die Rechtssprechungsgrundsätze sind wesentlich:
a.) Ist klar, dass ein solcher Normaltarif dem Geschädigten ohne weiteres abrufbar ist, dann begrenzt sich der Ersatzanspruch hierauf.
b.) Aber selber ein u8nangemessen über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif kann zu ablösen sein, wenn der Geschädigte für eine Anmietung keine weitere Option hatte,
c.) Der Unfallgeschädigte kann von diversen am örtlichen Markt angepriesenen Zahnzusatzversicherungen zunächst nur den billigsten Normaltarif verlangen.
d.) Ein über dem Normaltarif liegender Mietpreis ist zu entschädigen, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Miete eines PKWs zum Normaltarif nicht erreichbar war.
Gemäß §287 ZPO, kann auch ggfs. Durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif (in der Regel Aufpreis 20-60%) etabliert werden.
Kann der Geschädigte bestätigen, dass aufgrund seiner wirtschaftlichen Begebenheit, den regionalen Anmietungsgegebenheiten und eines dringenden Fahrbedarfs nicht günstiger, als wirklich gemietet, angemietet werden konnte, dann wird grundsätzlich jeder Miettarif erstattet.
Überlegen Sie, schließlich es anlegen auf die Mietwagenunternehmen auch Ihre gesamte Mietwagenrechnung erstattet bekommen. Notfalls auch von Ihnen! Aus diesem Grund ersuchen wir Sie, nicht zu glauben, dass das Mietwagenunternehmen im Falle einer etwaigen Rechnungskürzung Ihnen die („Diskussionen über die Versicherung“ bzgl der Rechnungskürzung) an Gewicht verliert.