Mögliche Schadensabrechnung auf Basis von Sachverständigengutachten
Sie haben sich in Ihrer Unfallsache an einen neutralen Kfz-Sachverständigen/Kfz-Gutachter agil und den über die Erstellung eines Schadensgutachtens für Ihr Kraftfahrzeug betraut.
Größtenteils ermittelt Ihr Kfz-Sachverständiger/Kfz-Gutachter für Ihr Unfallfahrzeug die Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt auszugeben wären den Widerbeschaffungswert, eine mögliche merkantile Wertminderung, und auch den Restwert des PKWs jeweils am regionalen und generell zugänglichen Markt.
Auf Basis des Begutachtung wird der an Ihrem Kfz eingetretene Schädigung im Vergleich zu der gegnerischen Absicherung zunächst zur Verordnung gestellt. Auf Grundlage des Gutachtens kann man dann an den Haaren herbeigezogen abrechnen. Dabei müssen Sie weder Ihr Kraftfahrzeug instandsetzen können oder eine Reparaturrechnung vorlegen. Ebenfalls das Vermitteln eines Ersatzfahrzeuges muss an der Position nicht gegenüber der Opposition nachgewiesen sein.
Für die fiktiven Schadensabrechnung probieren die Versicherungen nahezu regelmäßig den Schadensersatzanspruch zu stutzen.
Reparaturschaden
Dabei ist es inzwischen verbreitete Arztpraxis der Absicherungen durch innere Kontrollkalkulationen aufs ortsüblich schmalere Reparaturkostenniveau nicht markengebundener Kfz-Werkstätten herunter zu stutzen. An der Stelle sein Referenzbetriebe grundsätzlich aufgezeigt.
Ist Ihr Kfz jünger als drei Jahre bzw.- Sie bestätigen vermögen, dass Ihr Kfz vollständig Scheckheftgepflegt ist, in einer markengebundenen Fachwerkstatt, müssen Sich die Kunden nicht aufs Reparaturkosten-Niveau, solch billigeren Referenzbetriebe (Vergleichswerkstätten) einlassen.
Die Arztpraxis zeigt, dass Versicherungen es trotz des nicht unerheblichen Prozesskostenrisikos gerne auf einen Rechtsstreit ankommen können. Wer dann den Streitsache bei Strafgericht gewinnt, hängt vor allem von welchem Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme ab, in der durch einen vom Strafgericht georderten (weiteren) KFZ-Gutachter/KFZ-Sachverständiger die umstrittene Frage der Äquivalenz der Reparatur im Vergleichsbetrieb geklärt wird.
Wenn Sie als Geschädigter keine Rechtsschutzversicherung an der Stelle beanspruchen wissen zu, entsteht auch bei Ihnen ein höheres Prozesskostenrisiko.
Totalschaden
Beim Totalschaden-Fall lautet die Schlussrechnung – Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Je höher der Restwert Ihres Fahrzeuges ist, umso kleiner liegt der Differenzbetrag von Wiederbeschaffungswert und Restwert. Somit muss die gegnerische Assekuranz Ihnen folglich geringer ersetzen. Infolgedessen hat die gegnerische Vorsorge ein beeindruckendes Neugier daran, dass das von Ihrem KFZ-Gutachter/KFZ-Sachverständiger vorgelegte KFZ-Schadensgutachten einen besseren vermerkt Restwert noch überbietet. Hierbei ermittelt die gegnerische Sicherung über Restwertbörsen grundsätzlich einen höheren Restwert für Ihr Unfallfahrzeug.
Bedenken Sie, Ihr beschädigtes Kraftfahrzeug ist Ihr Besitz, somit können Sie nicht gezwungen sein, Ihr Kraftfahrzeug überhaupt, oder an einem von welcher gegnerischen Versicherung, genannten Restwertaufkäufer, zu vertreiben. Es ist nicht erforderlich dito nicht abwarten Ihr Unfallauto zu verkaufen bis Ihnen die gegnerische Versicherung überhaupt ein größeres Restwertgebot bereitstellt. Sollte an der Stelle ein größeres Restwertangebot für Ihr Unfallauto übermittelt sein und Sie Ihr KFZ erst nach dem Zeitpunkt vertreiben, wäre Ihnen gut daran kommen bei einem Vertrieb, freilich den Betrag zu erzielen, der dem Restwertgebot der gegnerischen Sicherung gerecht wird. Sollte dies wahr sein, könnte Ihnen von der gegnerischen Assekuranz ein Delikt gegen Schadensminimierungspflicht vorgehalten sein.