Fiktive Schadensabrechnung

auf Grundlage von Gutachten

Sie haben sich in Ihrer Unfallsache an einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen/Kfz-Gutachter gewandt und diesen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für Ihr Fahrzeug beauftragt.

In aller Regel ermittelt Ihr Kfz-Sachverständiger/Kfz-Gutachter für Ihr Unfallfahrzeug die Reparaturkosten, welche in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu bezahlen wären den Widerbeschaffungswert, eine etwaige merkantile Wertminderung, und auch den Restwert des Fahrzeuges jeweils auf dem regionalen und allgemein zugänglichen Markt.

Auf Basis des Gutachtens wird der an Ihrem Fahrzeug eingetretene Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung zunächst bereitgestellt. Auf Grundlage des Gutachtens können Sie dann fiktiv abrechnen. Hierbei müssen Sie weder Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder eine Reparaturrechnung vorlegen. Ebenfalls das Beschaffen eines Ersatzfahrzeuges muss an der Stelle nicht gegenüber der Gegenseite nachgewiesen werden.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung versuchen die Versicherungen nahezu regelmäßig den Schadensersatzanspruch zu kürzen.

  • Reparaturschaden

In diesem Fall ist es inzwischen verbreitete Praxis der Versicherungen durch interne Kontrollkalkulationen auf das häufig niedrigere Reparaturkostenniveau nicht markengebundener Kfz-Werkstätten herunter zu kürzen. An der Stelle werden Referenzbetriebe in der Regel aufgezeigt.

 

Ist Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre bzw.- Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug lückenlos Scheckheftgepflegt ist, in einer markengebundenen Fachwerkstatt, müssen Sie sich nicht auf das Reparaturkosten-Niveau, solch  billigeren Referenzbetriebe (Vergleichswerkstätten) einlassen.

 

Die Praxis zeigt, dass Versicherungen es trotz des erheblichen Prozesskostenrisikos gerne auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Wer dann den Rechtsstreit bei Gericht gewinnt, hängt in erster Linie von dem Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme ab, in welcher durch einen vom Gericht bestellten (weiteren) KFZ-Gutachter/KFZ-Sachverständiger die umstrittene Frage der Gleichwertigkeit der Reparatur in einem Vergleichsbetrieb geklärt wird.

Wenn Sie als Geschädigter keine Rechtsschutzversicherung an der Stelle in Anspruch nehmen können, entsteht auch bei Ihnen ein erhöhtes Prozesskostenrisiko.

 

  • Totalschaden

Bei einem Totalschaden-Fall lautet die Abrechnung –  Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Je höher der Restwert Ihres Fahrzeuges ist, umso kleiner liegt der Differenzbetrag von Wiederbeschaffungswert und Restwert. Somit muss die gegnerische Versicherung Ihnen folglich weniger ersetzen. Aus diesem Grund hat die gegnerische Versicherung ein großes Interesse daran , dass das von Ihrem KFZ-Gutachter/KFZ-Sachverständiger vorgelegte KFZ-Schadensgutachten einen höheren angegeben Restwert noch überbietet. Hierbei ermittelt die gegnerische Versicherung über Restwertbörsen in der Regel einen höheren Restwert für Ihr Unfallfahrzeug.

 

Bedenken Sie, Ihr beschädigtes Fahrzeug ist Ihr Eigentum, somit können Sie nicht gezwungen werden, Ihr Fahrzeug überhaupt, oder an einem von der gegnerischen Versicherung, genannten Restwertaufkäufer, zu verkaufen. Sie müssen ebenfalls nicht abwarten Ihr Unfallauto zu verkaufen bis Ihnen die gegnerische Versicherung überhaupt ein höheres Restwertgebot bereitstellt. Sollte an der Stelle ein höheres Restwertangebot für Ihr Unfallauto übermittelt werden und Sie Ihr KFZ erst nach diesem Zeitpunkt verkaufen, wäre Ihnen gut daran geraten bei einem Verkauf, zumindest den Betrag zu erzielen, der dem Restwertgebot der gegnerischen Versicherung entspricht. Sollte dies der Fall sein, könnte Ihnen von der gegnerischen Versicherung  ein Verstoß gegen Schadensminimierungspflicht vorgehalten werden.