Schmerzensgeld
Für Schmerzensgeldansprüche gilt der Paragraph §235 Abs. 2 BGB.
- Wegen eines Schadens, der nicht Vermögenseinbuße ist, kann Abfindung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
- Ist wegen einer Verletzung des Menschlichen Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu schaffen, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Die Maßstäbe sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes erheblich:
- der Grad des Verschuldens,
- die Gesamtumstände des Falles
- das verletzungsbedingte Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung,
- die Größe, die Eifer und die Dauer der Schmerzen und Leiden,
- die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit,
- die Absehbarkeit weiterhin Krankheitsverlaufes,
- Fraglichkeit der unwiderruflichen Heilung,
An der Position fassen Schmerzensgeldtabellen.
Hierbei gilt zu beachten, dass so genannte Bagatellverletzungen e. g. Prellungen, kleine Schürf- und Platzwunden und sog. Halswirbelschleuder-Syndrome ohne objektiv (röntgenologisch) nachweisbare Verstoß der persönlichen Essenz nach Meinung zahlreicher Gerichtsbarkeit nicht zum Schmerzensgeldanspruch zur Folge haben. Dokumentiert wurde diese Ansicht auch durch den Bundesgerichtshof.
Es soll nicht derMensch mit einem Schmerzengeld belohnt werden, der „gut jammert“.
Besonders bei kleineren Schmerzen, die keine stationäre Therapie oder operative Maßnahmen fordern, sollte man penibel protokollieren. Dabei gilt, je öfter Arztbesuche aus Anlass der unfallbedingten Verletzung stattfinden und umso weiter die ärztlich attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist, umso höher ist die Zuversicht für das Schadensersatz.